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daß zum Mindesten jedes Jahr einmal am Schlusse einer aus anderem Anlaß abge-
haltenen Sitzung der Amtsversammlung je zwei Mitglieder der letzteren und der Bürger-
ausschüsse des Bezirks, nebst ebenso vielen Ersatzmännern, die im Verhinderungsfalle
oder im Falle des vor dem Erscheinen des Wahlausschreibens erfolgten Ausscheidens der
in erster Linie Gewählten aus der Amtsversammlung oder dem Bürgerausschuß in die
Kommission einzutreten hätten, gewählt werden.
Die vor Erlassung dieser Instruktion im Laufe des Jahres 1882 stattgefundenen
Wahlen der Amtsversammlungen bleiben in Kraft.
Der zur Ermittelung des Wahlergebnisses zuzuziehende Protokollführer, welcher
kein Wähler zu sein braucht, ist auf die getreue Führung des Protokolls durch Hand-
schlag an Eidesstatt zu verpflichten, wenn er nicht bereits im Allgemeinen für den öffent-
lichen Dienst in Pflichten genommen ist.
Das Protokoll ist nach dem angeschlossenen Formular l#t. D abzufassen.
8. 26.
Bei der Zusammenstellung der Wahlresultate ist die Oberamtswahlkommission an die
von den Distriktswahlkommissionen in Gemäßheit des Art. 18 a des Gesetzes getroffenen
Entscheidungen über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit der abgegebenen Stimmzettel gebun-
den und es steht derselben nur zu, etwaige Bedenken, zu welchen ihr diese Entscheidungen
Anlaß geben, im Protokoll niederzulegen.
Wenn Bedenken gegen die Wählbarkeit eines Gewählten vorliegen, so ist zwar trotz-
dem die Wahlurkunde auszustellen, es sind aber die Bedenken sowohl in der Wahlurkunde
als im Protokoll anzuführen.
Berathungen und Ansprachen Dritter dürfen bei der Ermittelung des Wahlergeb-
nisses durch die Oberamtswahlkommission nicht gestattet werden.
Zu Art. 19.
§. 27.
Ob ein Candidat die zum Zustandekommen seiner Wahl erforderliche absolute Mehr-
heit sämmtlicher im Wahlbezirk abgegebenen Stimmen erhalten hat, bemißt sich nach der
Gesammtheit der von den Distriktswahlkommissionen als giltig angenommenen Stimmzzettel.
Ist in Gemäßheit des Art. 19 des Gesetzes und §. 153 der Verfassungsurkunde be-
ziehungsweise Art. 12 des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868 eine engere Wahl
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