Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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(Stichwahl)  anzuordnen,  so  sind  vom  Oberamt  bei  der  Anordnung  der  neuen  Wahl  die
Namen  derjenigen  beiden  Candidaten,  welche  bei  der  erfolglos  gebliebenen  Wahl  die  meisten
  Stimmen  erhalten  haben  und  zwischen  welchen  bei  der  engeren  Wahl  allein  zu  wählen
ist,  zu  bezeichnen  und  zugleich  mit  dem  neuen  Wahltermin  unter  Bezugnahme  auf  die
Bestimmungen  des  Art.  19  Abs.  2  des  Gesetzes  sowie  unter  dem  ausdrücklichen  Hinweis
darauf  im  Bezirksamtsblatt  zu  veröffentlichen,  daß  alle  auf  andere  Candidaten  fallenden
Stimmen  ungiltig  seien.

Alles  dieses  (Abs.  2)  sowie  die  Zeit  des  Anfangs  und  des  Schlusses  der  Abstimmung
  und  eine  etwa  eingetretene  Aenderung  der  Wahllokale  (zu  vergl.  8.  10  letzter  Absatz)
  ist  auch  von  den  Ortsvorstehern  in  jeder  Gemeinde  mindestens  drei  Tage  vor  dem
Wahltermin  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

«  Zu  Art.  20.
§.  28.

Die  dem  Gewählten  auszufolgende  Wahlurkunde  ist  nach  dem  unter  Leit.  E  anliegenden
  Formular  abzufassen.

Zu  Art.  22.
§.  29.

Sobald  ein  gewählter  Abgeordneter  von  der  Abgeordnetenkammer  für  legitimirt,  oder
aber  von  derselben  eine  Wahl  für  ungiltig  erklärt  worden  ist,  hat  der  Wahlkommissär
die  Wählerlisten  den  betreffenden  Ortswahlkommissionen  zurückzugeben.

Zu  Art.  25  und  26.
8.  30.

Die  Verzeichnisse  über  die  aus  der  Staatskasse  zu  bezahlenden  Kosten  der  Wahlen
sind  von  den  Oberämtern  geprüft  und  beglaubigt  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.


Es  ist  hiebei  zu  beachten,  daß  die  Wahlvorsteher  und  die  weiteren  Personen,  welche
bei  den  Wahlen  eine  amtliche  Funktion  bekleiden  (Protokollführer  und  Beisitzer  der
Distrikts=  und  Oberamts-Wahlkommissionen),  bei  Verrichtungen  innerhalb  ihres  Wohnorts
  keine  Bezahlung,  bei  Verrichtungen  außerhalb  ihres  Wohnorts  aber  nur  Entschädigung
  für  Zehrung  (Diäten)  und  für  die  erforderliche  Reise,  dagegen  keine  Vergütung
für  ihre  Mühewaltung,  also  keine  Gebühren  oder  Taggelder  erhalten.

Stuttgart,  den  6.  November  1882.  Hölder.