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S. 5.
Für die Stellung der Kautionen, sowie für die Prüfung und Niederlegung derselben
haben diejenigen Behörden zu sorgen, welche die kautionspflichtigen Beamten bei der
obersten Dienstbehörde in Vorschlag zu bringen, beziehungsweise, welche diese Beamten
anzustellen haben.
Die Niederlegung der Kautionen hat, wofern nicht von der obersten Dienstbehörde
etwas anderes bestimmt wird, bei denjenigen höheren Behörden zu geschehen, welchen die
Erledigung der Rechnungen der kautionspflichtigen Beamten obliegt, und falls diese keine
Rechnung zu führen haben, bei derjenigen Behörde, welche für die Stellung der Kaution
zu sorgen hat.
Die Ertheilung weiterer Vorschriften in den bezeichneten Richtungen, sowie wegen
der Form der Kautionsurkunden kommt für die einzelnen Verwaltungen den obersten
Dienstbehörden zu.
S. 6.
Die Kautionen sind alsbald nach der Uebernahme des Amtes oder der Dienst-
verrichtungen, mit welchen die Kautionspflicht verbunden ist, zu stellen.
Siie werden nach erfolgter Prüfung dem betreffenden Kautionenverwahrer übergeben,
welcher dem Beamten eine Empfangsbescheinigung auszustellen hat.
S. 7.
Verwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige Staatsämter, so genügt
die Bestellung einer Kaution zu dem für eines dieser Aemter vorgeschriebenen Betrag.
Sind die für die einzelnen Aemter vorgeschriebenen Kautionssätze verschieden, so ist
die Kaution nach dem höchsten Satze zu leisten.
Für die richtige Stellung einer solchen Kaution ist bei jeder betheiligten Verwaltung
diejenige Behörde verantwortlich, welche abgesehen von der Gemeinschaftlichkeit der Kaution
für deren richtige Stellung zu sorgen hätte (zu vergl. S. 5).
Die Verwahrung der Kaution kommt derjenigen Behörde zu, welcher sie zuerst
gestellt oder übergeben wird; dasselbe gilt im Falle nachträglicher Erhöhung der Kaution.
8. 8.
Nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses wird, sobald amtlich
festgestellt ist, daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten sind, die Kaution
freigegeben.