Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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8. 9. 
Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf solche Personen, 
welche, ohne eine Anstellung im Sinne des Artikels 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 
1876 erlangt zu haben, im Staatsdienst beschäftigt sind (zu vergl. Art. 118 dieses Gesetzes). 
S. 10. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1883 in Wirksamkeit, übrigens bei den 
an diesem Tage in Verwahrung befindlichen Kautionen nur dann, wenn deren Erneuerung 
oder Ergänzung erforderlich würde. 
Die für die ständischen Beamten bestehenden Vorschriften werden durch die gegen- 
wärtige Verordnung nicht berührt. 
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, 
des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen sind mit der Vollziehung der gegen- 
wärtigen Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 1. November 1882. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hoölder. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die in den Apotheken zulässigen Waagen. 
Vom 7. November 1882. 
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal-Eichungs-Com- 
mission vom 24. Oktober d. J. (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 418), durch 
welche der erste Absatz der mit Verfügung des Ministeriums des Innern vom 15. Juli 
1875 (Reg. Blatt S. 402) abgedruckten Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal-Eichungs- 
Commission vom 17. Juni 1875, betreffend die in den Apotheken zulässigen Waagen, 
(Reg. Blatt S. 403) abgeändert worden ist, wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 7. November 1882. 
« Hölder.
	        
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