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welche daselbst in Beziehung auf Sicherheit und Bequemlichkeit des örtlichen Verkehrs
und Zusammenlebens gemacht werden, neben den nachfolgenden Vorschriften weitere bau-
polizeiliche Bestimmungen Bedürfniß sind, können solche außer den Fällen, in welchen
die Aufstellung allgemeiner Normen den Ortsbaustatuten durch das Gesetz eingeräumt
(Art. 9 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2, 3, 5, 6, Art. 23, 24 Abs. 1, 2, Art. 25 Abs. 2, Art. 26
Abs. 3 u. 4, Art. 31, Art. 33 Abs. 4, Art. 34 Abs. 3 und Art. 38), oder ausschließlich
vorbehalten ist (Art. 2 Abs. 2), auch in den Fällen von Art. 9 Abs. 1, Art. 19, 25, 28
Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, 3, 5, Art. 34 Abs. 1, Art. 35, Art. 40 Abs. 2 lit. a. c. Art. 41
Abs. 2, Art. 42 Abs. 2, Art. 43, 44, 47, 49, 50 und 54 der B.O. durch Ortsbau-
statuten auf so lang getroffen werden, als nicht durch allgemeine Regierungs-Verfügung
etwas Anderes unbedingt vorgeschrieben wird.
Zu Art. 3 der Bauordnung.
8. 2.
Der Entwurf eines Ortsbaustatuts, wie er aus den vorläufigen Berathungen der
bürgerlichen Kollegien hervorgegangen ist, muß mit der gesetzlich gebotenen Aufforderung
zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen entweder in ein in der Gemeinde erscheinendes
Lokalblatt eingerückt, oder im Rathhaus oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte
öffentlich aufgelegt und dies auf eine der in der Ministerialverfügung von 9. Januar 1872
(Reg. Blatt S. 16) bezeichneten Arten bekannt gemacht werden.
Einwendungen gegen das Ortsbaustatut können bei dem Ortsvorsteher oder einem
von demselben zu bezeichnenden Gemeindebeamten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll
erklärt werden.
Werden solche vorgebracht, so sind sie gehörig zu erörtern und bei dem Beschluß
über das Ortsbaustatut angemessen zu berücksichtigen.
Nach erfolgter Feststellung eines Ortsbaustatuts durch die Gemeindekollegien ist das-
selbe mit den Verhandlungen über die erhobenen Einwendungen und mit den sonst erfor-
derlichen Erläuterungen dem vorgesetzten Bezirksamt vorzulegen, und zugleich anzuzeigen,
wie das Ortsbaustatut nach erfolgter Genehmigung bekannt gemacht werden soll.
Das Bezirksamt hat den Oberamtsbautechniker und in allen Fällen, in welchen es
sich um Forderungen der öffentlichen Gesundheitspflege handelt, das Oberamtsphysikat zu
vernehmen, und nach vorgängiger Prüfung und Erörterung etwaiger Anstände die Atten
mit seiner eigenen Aeußerung an das Ministerium des Innern einzusenden.