Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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welche daselbst in Beziehung auf Sicherheit und Bequemlichkeit des örtlichen Verkehrs 
und Zusammenlebens gemacht werden, neben den nachfolgenden Vorschriften weitere bau- 
polizeiliche Bestimmungen Bedürfniß sind, können solche außer den Fällen, in welchen 
die Aufstellung allgemeiner Normen den Ortsbaustatuten durch das Gesetz eingeräumt 
(Art. 9 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2, 3, 5, 6, Art. 23, 24 Abs. 1, 2, Art. 25 Abs. 2, Art. 26 
Abs. 3 u. 4, Art. 31, Art. 33 Abs. 4, Art. 34 Abs. 3 und Art. 38), oder ausschließlich 
vorbehalten ist (Art. 2 Abs. 2), auch in den Fällen von Art. 9 Abs. 1, Art. 19, 25, 28 
Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, 3, 5, Art. 34 Abs. 1, Art. 35, Art. 40 Abs. 2 lit. a. c. Art. 41 
Abs. 2, Art. 42 Abs. 2, Art. 43, 44, 47, 49, 50 und 54 der B.O. durch Ortsbau- 
statuten auf so lang getroffen werden, als nicht durch allgemeine Regierungs-Verfügung 
etwas Anderes unbedingt vorgeschrieben wird. 
Zu Art. 3 der Bauordnung. 
8. 2. 
Der Entwurf eines Ortsbaustatuts, wie er aus den vorläufigen Berathungen der 
bürgerlichen Kollegien hervorgegangen ist, muß mit der gesetzlich gebotenen Aufforderung 
zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen entweder in ein in der Gemeinde erscheinendes 
Lokalblatt eingerückt, oder im Rathhaus oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte 
öffentlich aufgelegt und dies auf eine der in der Ministerialverfügung von 9. Januar 1872 
(Reg. Blatt S. 16) bezeichneten Arten bekannt gemacht werden. 
Einwendungen gegen das Ortsbaustatut können bei dem Ortsvorsteher oder einem 
von demselben zu bezeichnenden Gemeindebeamten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll 
erklärt werden. 
Werden solche vorgebracht, so sind sie gehörig zu erörtern und bei dem Beschluß 
über das Ortsbaustatut angemessen zu berücksichtigen. 
Nach erfolgter Feststellung eines Ortsbaustatuts durch die Gemeindekollegien ist das- 
selbe mit den Verhandlungen über die erhobenen Einwendungen und mit den sonst erfor- 
derlichen Erläuterungen dem vorgesetzten Bezirksamt vorzulegen, und zugleich anzuzeigen, 
wie das Ortsbaustatut nach erfolgter Genehmigung bekannt gemacht werden soll. 
Das Bezirksamt hat den Oberamtsbautechniker und in allen Fällen, in welchen es 
sich um Forderungen der öffentlichen Gesundheitspflege handelt, das Oberamtsphysikat zu 
vernehmen, und nach vorgängiger Prüfung und Erörterung etwaiger Anstände die Atten 
mit seiner eigenen Aeußerung an das Ministerium des Innern einzusenden.
	        
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