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massiver Construction des letzteren die Brandmauer die oben in lil. a verlangte
Seitenstützung nicht erhält:
im Dachraum eine Stärke von wenigstens 25 cm, in den zwei obersten Stock-
werken eine solche von wenigstens 38 cm und von da an abwärts je für
zwei Stockwerke eine um 12 cm zunehmende Stärke.
Bei Giebelmanern mit einer Höhe von mehr als 4,5 m (vom Dachgebälk
au gemessen) ist eine Wandstärke von 25 cm nicht auf deren ganze Ausdehnung
zulässig, sondern es genügt dieselbe nur für den oberen Theil, dessen Höhe
nach dem Eingreifen der Kehlgebälke zu bestimmen ist, keinesfalls aber 4,0 m
übersteigen darf. Der untere Theil ist dagegen wie die Außenwand eines
obersten Stockwerks zu behandeln. Ueberschreitet ein Giebel die Höhe von m,
so ist demselben überdies mit Ausnahme des obersten Theils, ebenso wie dem
unterhalb des Giebels befindlichen Theil der Brandmauer eine verhältnißmäßige
Verstärkung zu geben.
Andererseits ist bei Gebänden mit Plattform oder sonstiger leichter und
flacher Bedachung für das oberste Stockwerk, wenn dessen Höhe das Maß von
Im nicht übersteigt, eine Wandstärke von nur 25 cm zulässig.
Halbstockwerke (Entresols) gelten als ganze Stockwerke.
Auf Wohn= und Oekonomiegebände, welche ein Stockwerk von mehr als 4 mM Höhe
enthalten, finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung,
daß sofern dies durch die Rücksicht auf die Sicherheit der Construktion geboten
ist, eine entsprechende Verstärkung der Brandmaner unterhalb dieses Stockwerks
und nach Umständen auch für dieses Stockwerk einzutreten hat.
II. Bei Fabrik-, Magazins= und ähnlichen Gebäuden darf unter die in Ziff. I, 1—3
festgesetzten Maße nicht herabgegangen werden, vielmehr ist bei denselben, wenn eine
größere Inanspruchnahme der Brandmauern dies rechtfertigt, eine größere Stärke der
letzteren zu verlangen.
III. Bei Gebänden, welche weder zu den gewöhnlichen Wohn= und Oekonomiegebäuden,
noch zu den in Ziff. II genannten Gebäuden gerechnet werden können, ist nach Lage des
einzelnen Falls Bestimmung zu treffen.
IV. Brandmauern aus Bruchsteinen, insbesondere Kalksteinen, sowie von Beton sind