Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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massiver Construction des letzteren die Brandmauer die oben in lil. a verlangte 
Seitenstützung nicht erhält: 
im Dachraum eine Stärke von wenigstens 25 cm, in den zwei obersten Stock- 
werken eine solche von wenigstens 38 cm und von da an abwärts je für 
zwei Stockwerke eine um 12 cm zunehmende Stärke. 
Bei Giebelmanern mit einer Höhe von mehr als 4,5 m (vom Dachgebälk 
au gemessen) ist eine Wandstärke von 25 cm nicht auf deren ganze Ausdehnung 
zulässig, sondern es genügt dieselbe nur für den oberen Theil, dessen Höhe 
nach dem Eingreifen der Kehlgebälke zu bestimmen ist, keinesfalls aber 4,0 m 
übersteigen darf. Der untere Theil ist dagegen wie die Außenwand eines 
obersten Stockwerks zu behandeln. Ueberschreitet ein Giebel die Höhe von m, 
so ist demselben überdies mit Ausnahme des obersten Theils, ebenso wie dem 
unterhalb des Giebels befindlichen Theil der Brandmauer eine verhältnißmäßige 
Verstärkung zu geben. 
Andererseits ist bei Gebänden mit Plattform oder sonstiger leichter und 
flacher Bedachung für das oberste Stockwerk, wenn dessen Höhe das Maß von 
Im nicht übersteigt, eine Wandstärke von nur 25 cm zulässig. 
Halbstockwerke (Entresols) gelten als ganze Stockwerke. 
Auf Wohn= und Oekonomiegebände, welche ein Stockwerk von mehr als 4 mM Höhe 
enthalten, finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, 
daß sofern dies durch die Rücksicht auf die Sicherheit der Construktion geboten 
ist, eine entsprechende Verstärkung der Brandmaner unterhalb dieses Stockwerks 
und nach Umständen auch für dieses Stockwerk einzutreten hat. 
II. Bei Fabrik-, Magazins= und ähnlichen Gebäuden darf unter die in Ziff. I, 1—3 
festgesetzten Maße nicht herabgegangen werden, vielmehr ist bei denselben, wenn eine 
größere Inanspruchnahme der Brandmauern dies rechtfertigt, eine größere Stärke der 
letzteren zu verlangen. 
III. Bei Gebänden, welche weder zu den gewöhnlichen Wohn= und Oekonomiegebäuden, 
noch zu den in Ziff. II genannten Gebäuden gerechnet werden können, ist nach Lage des 
einzelnen Falls Bestimmung zu treffen. 
IV. Brandmauern aus Bruchsteinen, insbesondere Kalksteinen, sowie von Beton sind
	        
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