Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Ablaufröhren, welche an gebotenen Brandmauern angebracht werden, sind in allen Stock— 
werken von feuersicherem Material herzustellen. Eine bloße Bekleidung derselben mit 
Metallblech oder sonstigem feuersicheren Material ist nicht genügend. 
g. 37. 
Wenn die betreffenden Gebäude oder Bauplätze nicht gleichlaufende (parallele) sondern 
schräge Stellung gegen einander haben oder nur theilweise gegenüberstehen, so ist die 
Herstellung feuersicherer Mauern (§§. 33—36) nur in soweit zu verlangen, als der Abstand 
weniger als 2,Zm beträgt, sofern nicht technische Rücksichten eine größere Ausdehnung 
erheischen. 
8. 38. 
Als Bauten, für welche in Gemäßheit des Art. 37 Abs. 4 der Bauordnung auch 
dann, wenn sie von anderen Gebäuden beziehungsweise von der Eigenthumsgrenze weniger 
als 2,3 m entfernt sind, eine minder sichere Bauart (vergl. Art. 39, 40, 41, 42) zu- 
gelassen werden kann, sind unter der Voraussetzung, daß Umfang, Bauart, Zugänglichkeit 
und besondere Benützungsweise derselben die Möglichkeit ihrer raschen und leichten Weg- 
schaffung im Falle eines Brandes nicht ausschließen, namentlich zu betrachten: 
1) Lufttrockengebäude und Trockengerüste für Lohkuchen, Gewebe und dergl.; 
2) Pumpen= und Räderüberbauten; 
3) Schuppen (Art. 42 der Bauordnung), Garten= und Feldhäuschen, Schwein= oder 
Geflügelställe, Abtritte, Geschirrhütten, sowie einfache zum Fabrik= und Hütten- 
betrieb und Bergbau dienende Nebengebäude. 
Hiebei sind jedoch diejenigen der in Ziff. 3 angeführten Banten auszunehmen, welche mit 
einer Feuerungseinrichtung versehen werden oder zur Aufbewahrung von Garben, Stroh, 
Futter und andern leicht breunbaren Stoffen dienen und welche zugleich eine Grundfläche 
von mehr als 25 am oder eine Höhe von mehr als m einschließlich des Dachs erhalten. 
Zu Art. 39 der Bauordnung. 
§. 39. 
Bei Gebänden, welche nicht 3m von anderen Gebänden abstehen (vergl. Art. 37 
Abs. 2 der B.O.), sind die anderen Gebäuden ganz oder theilweise gegenüberstehenden 
Niegelwände spätestens im dritten Jahre nach ihrer Erbauung gehörig zu verblenden 
(vergl. Art. 46 Abs. 2 der Bauordnung).
	        
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