Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften insbesondere bei seinen Umgängen als 
Oberfeuerschauer zu üben. 
Das Oberamt hat ihm zu diesem Zwecke vor dem Beginn der Visitation die Akten 
über die zur Ausführung genehmigten Bauten zuzustellen, oder ein Verzeichniß dieser 
Bauten, welches auch die ertheilten Bauvorschriften enthält, einzuhändigen. In den 
einzelnen Orten hat der Oberamtsbautechniker von den Akten über Neubanten und Bau- 
veränderungen Einsicht zu nehmen. 
Von dem Ergebniß seiner Visitationen und den einzelnen Defekten hat derselbe dem 
Oberamt entweder durch sofortige Vorlage von Auszügen aus seinem Tagebuch je nach 
Abschluß des Geschäftes in der einzelnen Ortschaft Anzeige zu erstatten, oder aber die 
einzelnen Defekte sofort besonders zur Anzeige zu bringen; das letztere hat über die 
ordnungsmäßige Beseitigung der erhobenen Defekte von den Ortsvorstehern Bericht ein- 
zuziehen, auch dießfalls die etwa weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
In Fällen, in welchen aus der vorschriftswidrigen Bauausführung unmittelbare 
Gefahr hervorgeht, hat der Oberamtsbautechniker das sofortige Einschreiten des Orts- 
vorstehers herbeizuführen. 
Zu Art. 94 der Bauordnung. 
§. 75 
Die Aufrechnung von Kosten für die örtliche Baukontrole richtet sich in der Regel 
nach den in §. 73 bezeichneten Hauptfällen der nothwendigen Besichtigung. Außerordent- 
liche Beaugenscheinigungen durch den Kontroleur müssen durch besondere Umstände ver- 
anlaßt sein. 
8. 76. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündigung in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 23. November 1882. 
Hölder.
	        
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