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feuerung geheizt werden, wenn die Beschaffenheit der Feuerwände und die Kamin-Anlage
des betreffenden Raumes den bestehenden Vorschriften entspricht, auch der Dörrkasten einer
hölzernen Dörre durch eine Backsteinlage von der Eisenplatte des Herds isolirt wird.
Gemauerte Dörren mit besonderer Feuerung dürfen auf Gebälken nur angebracht
werden, wenn der Aschenfall mindestens 18 cm über die feuersichere Unterlage (§. 13)
zu liegen kommt und in der Sohle des Aschenfalls nicht Fuge auf Fuge trifft. Bezüg-
lich der in der Umgebung befindlichen Wände kommen die bei den Kochherden gegebenen
Vorschriften zur Anwendung (vergl. §. 13). Der Abstand der Dörre von der Decke muß,
wenn diese nicht gewölbt ist, mindestens 60 cm betragen. Die Thüre des Dörrraums so-
wohl, als auch die Thüren oder Schieber der Heiz= und Aschenfall-Oeffnungen sind von
Eisen anzufertigen, auch muß das Thürgestell des Dörrraums aus feuerbeständigem Ma-
terial bestehen.
S. 18.
Rauch-- und Rußkammern sind mit dichtschließenden doppelten Thüren von Eisen,
welche wenigstens 4,5 cm von einander abstehen, zu versehen und im Uebrigen nach Maß-
gabe der Vorschriften für die Vorkamine (§. 6) feuerfest herzustellen. Bei Thüren, welche
unmittelbar in Küchen führen, genügt ein einfacher eiserner Verschluß.
S. 19.
Kleine Aschenbehälter, welche nicht mehr als 0,15 chm Naum haben, können
bei Einhaltung der Vorschriften für die Kochherde (§. 13) unter oder neben den Herden
angebracht werden.
Größere Aschenbehälter sind aus feuersicherem Material herzustellen und dürfen
nicht auf hölzernen Gebälken angebracht werden. Wenn sie nicht in durchaus feuersiche-
ren Räumen aufgestellt werden, so sind sie mit einer fenersicheren Bedeckung zu versehen.
8. 20.
Kleine Schmelzöfen, wie sie bei Gold= und Silberarbeitern, Zinngießern, Gürt-
lern, Schriftgießern und dergl. üblich sind, können auf hölzernen Gebälken hergestellt
werden. Der Boden ist rings um die Schmelzöfen auf wenigstens 90 cm Breite ent-
weder mit starkem Eisenblech, oder mittelst einer doppelten Lage satt in Mörtel gelegter
Backsteine, oder einer einfachen gefälzten Steinplattenlage von mindestens 7,5 em Dicke feuer-
sicher zu verwahren. Die Wände und Decken der betreffenden Gelasse müssen vergipst sein.