Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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2)  die  Backöfen  dürfen  nur  auf  absolut  feuersicheren  Unterlagen  (massivem  Mauerwerk,
Gewölben  oder  Eisen)  aufgeführt  werden;

3)  über  dem  Backofen  muß,  wenn  die  Decke  nicht  gewölbt  ist,  bis  zu  derselben  ein
mindestens  zum  Theil  offener  Raum  von  wenigstens  60  cm  lichter  Höhe  vorhanden
  sein;

4)  die  Wände,  au  welche  ein  Backofen  sich  anlehnt,  oder  in  welche  derselbe  eingreift,
müssen  in  der  Ausdehnung  Feuermauern  sein,  daß  ihre  Schlußpfosten  mindestens
45  cm  von  dem  Mauer-Körper  des  Backofens  entfernt  bleiben.  Schließt  eine
Wand  rechtwinkelig  auf  die  Mauerseite  des  Backofens  an,  und  befindet  sich  die
Schüröffnung  oder  der  Backofen  selbst  in  einer  Ecke,  so  muß  alles  Holzwerk  in
jener  Wand  mindestens  1,2  m  von  der  Schür-Oeffnung  abstehen;

5)  die  Rauchzüge  sind  da,  wo  sie  die  Feuerwände  durchdringen,  mindestens  30  cm
von  hölzernen  Verbandstücken  (Pfetten,  Balken  2c.)  entfernt  zu  halten;

6)  zur  Bedeckung  der  Backöfen  an  den  Außenseiten  von  Gebäuden  darf  nur  feuersicheres
  Material  ohne  Holzwerk  verwendet  werden;

7)  wird  über  einem  Backofen  eine  Dörre  angebracht,  so  muß,  wenn  nicht  das  ganze
Gelaß  gewölbt  ist,  der  Dörrraum  entweder  überwölbt,  oder  mit  gefälzten  Steinplatten
  auf  Pfeilern  von  unverbreunbarem  Material  überdeckt  werden;

8)  wird  ein  Backofen  im  oberen  Stockwerk  eines  Gebäudes  angebracht,  so  muß  der
Boden  des  betreffenden  Raumes  entweder  aus  einer  doppelten  Lage,  mindestens
je  6  cm  dicker  Steinplatten,  oder  aus  2  Schichten  gebrannter  Steine  von  mindestens
  der  gleichen  Dicke  bestehen,  welche  in  den  Fugen  überbindend  und  so  zu
legen  sind,  daß  die  obere  Schichte  unter  die  Feuerwände  und  den  Backofen  mindestens
  3  cm  tief  eingreift.

Wird  jedoch  der  Backofen  so  weit  vor  das  Haus  hinaus  gesetzt,  daß  sich  vor
der  Schüröffnung  noch  ein  Vorgelege  von  wenigstens  90  cm  Tiefe  bildet,  so
treten  an  die  Stelle  dieser  Vorschrift  folgende  Bestimmungen:

Der  Boden  des  Vorgeleges  ist  wie  der  Backofen  selbst  (vergl.  Ziff.  2)  auf
feuersichere  Unterlage  zu  gründen.

Im  Uebrigen  sind  die  Vorschriften  von  §.  6  in  Betreff  der  Heizwinkel  auch
hier  maßgebend.  Eine  Thüre  ist  jedoch  nicht  nothwendig,  wenn  das  Vorgelege
von  einer  Küche  aus  zugänglich  ist.