Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Hierauf sind die Aufnahme-Ergebnisse der einzelnen Gemeinden des Oberamtebezirks 
nach der Ordnung des Staatshaudbuchs, jedoch ohne Aufführung der Parzellen, in der 
Oberamtsliste — Formular C — zusammenzustellen, und ist das Ergebniß vom Ober- 
amt zu beurkunden. 
8. 8. 
Nach dem Beschlusse des Bundesraths sollen bei der bevorstehenden Viehzählung 
Erhebungen über den durchschnittlichen Verkaufswerth und hinsichtlich des Rindviehs und 
der Schweine auch über das durchschnittliche Lebendgewicht eines Thieres mittlerer Qua- 
lität um die Zeit der Zählung veranstaltet werden, wofür besondere Schätzungsbezirke 
gemacht werden sollen. 
Als solche Schätzungsbezirke werden für Württemberg die Oberamtsbezirke bestimmt. 
Die Schätzungen sind von dem Oberamt dem landwirthschaftlichen Bezirksverein zu 
übertragen, sofern dieser sich bereit erklärt, die Schätzungen nach den in der Schätzungs- 
urkunde — Formular I) — gemachten Unterscheidungen durch Sachverständige des Vereins 
vornehmen und die Ergebnisse in einer von dem Vorstand zu veranstaltenden Ausschuß- 
sitzung prüfen und feststellen zu lassen. 
Andernfalls, und überhaupt soweit dies nothwendig erscheint, können von dem Ober- 
amt zu Besorgung dieser Geschäfte auch Sachverständige beigezogen werden, welche dem 
landwirthschaftlichen Bezirksverein nicht angehören. 
Die Schätzung des Werths der Militärpferde (s. §. 3) wird in gleicher Weise wie 
die Aufnahme der Stückzahl derselben von den Militärbehörden besorgt. 
S. 9. 
Die Schätzungsurkunde ist von dem landwirthschaftlichen Bezirksverein spöätestens 
bis zum 15. Februar 1883 an das Oberamt zu übergeben, welches dieselbe hinsichtlich 
der vorschriftmäßigen und vollständigen Ausfertigung einer Prüfung zu unterziehen und 
etwa erforderliche Berichtigungen und Ergänzungen vor der Einsendung an das statistisch- 
topographische Bureau zu veranlassen hat. 
§. 10. 
Spätestens bis zum 15. März 1883 ist die Oberamtsliste mit sämmtlichen Gemeinde- 
und Hauslisten, sowie die Schätzungsurkunde an das statistisch-topographische Bureau 
einzusenden, bei welchem sodann die weiteren Zusammenstellungen zu bewerkstelligen sind.
	        
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