Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Zur Vorräthighaltung der übrigen in der Pharmakopöe aufgeführten oder anderer 
in derselben nicht enthaltener Arzneimittel sind die Besitzer oder Vorstände der Apotheken 
nur verpflichtet, wenn solche von den Aerzten oder Thierärzten des Orts, in welchem 
sich die Apotheke befindet, oder der näheren Umgebung desselben verordnet werden. 
S. 3. 
Sämmtliche in den Apotheken vorhandenen Arzneimittel müssen von untadelhafter 
Beschaffenheit sein. Dies gilt insbesondere auch von den in der Thierarzneikunde zur 
Verwendung kommenden Arzneimitteln. Insoweit dieselben in der Pharmakopöe aufge- 
führt sind, müssen sie den in dieser gegebenen Vorschriften entsprechen. 
Wenn Aerzte zusammengesetzte Arzueimittel verordnen, welche in die Pharmakopöe 
nicht aufgenommen sind, so haben sie, falls für die Darstellung derselben verschiedene 
Vorschriften bestehen, dem Apotheker die Art der Zusammensetzung, beziehungsweise die 
Magistralformel genau zu bezeichnen. 
8. 4. 
Die auf S. 309 bis 316 der Pharmakopöe aufgeführten Reagentien und volume- 
trischen Flüssigkeiten mit Einschluß von 
Acidum nitricum ponderis specilici 1.38, 
Anilinum sulluricum und 
Cuprum metallicum 
müssen in allen Apotheken, einschließlich der Filialapotheken, in vorgeschriebener Beschaf- 
fenheit und geeigneter Zusammenstellung vorhanden sein. 
S. 5. 
Die in labula B der Pharmakopöe (S. 320) aufgeführten Arzneimittel mit Einschluß 
aller andern vorräthig gehaltenen von gleichen oder nahezu gleichen giftigen Eigenschaften 
sind ebenso, wie bisher, in allen Räumen der Apotheken abgesondert und unter Ver- 
schluß aufzubewahren. 
Deßgleichen sind die in Tabula C der Pharmakopöe (S. 321 und 322) aufgeführten 
Arzneimittel mit Einschluß aller andern von ähnlichen, stark wirkenden Eigenschaften 
ebenso, wie bisher, in allen Räumen der Apotheken abgesondert sowohl von den giftigen, 
als auch von den nicht stark wirkenden Arzneimitteln aufzustellen.
	        
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