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gegenstände, deren Mehrerlöse noch nicht ausbezahlt worden sind, und den Betrag dieser
Mehrerlöse mit der Aufforderung zur Empfangnahme der letzteren durch die Berechtigten
zu veröffentlichen.
Die Verpflichtung zur Hinausgabe eines solchen Mehrerlöses über das Guthaben
des Pfandleihers darf nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder auf eine kürzere als
einjährige Frist von der Veräußerung der verpfändeten Sache an beschränkt werden.
8. 20.
Für die außergerichtliche Veräußerung der Pfandgegenstände einschließlich der Be-
lohnung des Versteigerungsbeamten und der in §. 17 und 19 bezeichneten öffentlichen
Bekanntmachungen dürfen höchstens 8% des Erlöses erhoben werden.
8. 21.
Die Pfandleiher haben alle ihnen amtlich zugehenden Mittheilungen über verlorene
oder durch eine strafbare Handlung abhanden gekommene Gegenstände sowie derartige von
beschädigten Privatpersonen an sie gerichtete Anzeigen nach der Zeitfolge geordnet ein
Jahr lang aufzubewahren und den kontrolirenden Beamten auf Erfordern vorzulegen.
Sie sind verpflichtet, vor Abschluß von Pfandleihverträgen sich darüber zu verge-
wissern, ob der Verpfänder zur Verfügung über den Gegenstand berechtigt ist.
Liegen Umstände vor, welche den Inhaber des rechtswidrigen Erwerbes verdächtig
machen, so haben sie die bezüglichen Gegenstände anzuhalten und unverweilt der Polizei
abzuliefern.
Letzteres gilt namentlich in allen Fällen, in welchen sie gemäß Abs. 1 oder durch
öffentliche Bekanntmachung Kenntniß erhalten haben, daß der Gegenstand dem Eigen-
thümer entfremdet worden oder verloren gegangen ist.
8. 22.
Die Pfandleiher müssen Kleidungsstücke, Wäsche und Betten, welche eckelhaft be-
schmutzt sind, oder von welchen anzunehmen ist, daß sie mit Menschen oder Thieren, die
an ansteckenden Krankheiten leiden oder gestorben sind, in Berührung gekommen, oder
daß sie auf andere Weise mit Ansteckungsstoffen behaftet sind, sofort nach der Erwerbung
und bevor sie mit anderen Gegenständen zusammengebracht werden, reinigen und desinficiren.
Den Orts= und Bezirksbehörden bleibt es vorbehalten, besondere Anordnungen bei
dem Auftreten ansteckender Krankheiten sowie über die Art und Weise der Desinfektion