Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

91 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Gewerbebetrieb der Crödler. 
Vom 15. März 1882. 
Auf Grund des §. 38 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung (R.G.Bl. 1879 S. 269) 
und des Art. 7 Ziffer 7 und Art. 32 Ziffer 5 des Landes-Polizeistrafgesetzes vom 
27. Dezember 1871 wird Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 52 und 53 des Landespolizei- 
strafgesetzes) kann denjenigen Gewerbetreibenden, welche Handel mit gebrauchten Kleidern, 
gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, oder Kleinhandel mit altem Metallgeräth 
oder Metallbruch (Trödel) oder mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, 
Baumwolle oder Leinen treiben, die Führung von Geschäftsbüchern zur Pflicht gemacht 
werden, in welche über alle einzelnen bezüglichen Geschäfte einzutragen sind: 
1) Fortlaufende Nummer des Gegenstands, 
2) Datum des Ankaufs, 
3) Namen, Stand und Wohnort des Verkäufers, 
4) Bezeichnung des gekauften Gegenstands, 
5) Einkaufspreis. 
Die Verpflichtung zur Führung solcher Bücher kann auf einzelne der obigen Ge- 
schäftszweige beschränkt werden. 
§. 2. 
Die Geschäftsbücher (§. 1) müssen dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seiten- 
zahlen versehen sein, und bevor sie in Gebrauch kommen, der Polizeibehörde desjenigen 
Orts, wo der Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschrifts- 
mäßigen Beschaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesammtzahl der Seiten vorgelegt 
werden. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben 
und dürfen nicht mittelst Durchstreichens, Radirens oder auf andere Weise unleserlich 
gemacht werden. 
Ohne Erlaubniß des Oberamts dürfen diese Bücher nicht vernichtet werden. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.