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Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Gewerbebetrieb der Crödler.
Vom 15. März 1882.
Auf Grund des §. 38 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung (R.G.Bl. 1879 S. 269)
und des Art. 7 Ziffer 7 und Art. 32 Ziffer 5 des Landes-Polizeistrafgesetzes vom
27. Dezember 1871 wird Nachstehendes verfügt:
8. 1.
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 52 und 53 des Landespolizei-
strafgesetzes) kann denjenigen Gewerbetreibenden, welche Handel mit gebrauchten Kleidern,
gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, oder Kleinhandel mit altem Metallgeräth
oder Metallbruch (Trödel) oder mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle,
Baumwolle oder Leinen treiben, die Führung von Geschäftsbüchern zur Pflicht gemacht
werden, in welche über alle einzelnen bezüglichen Geschäfte einzutragen sind:
1) Fortlaufende Nummer des Gegenstands,
2) Datum des Ankaufs,
3) Namen, Stand und Wohnort des Verkäufers,
4) Bezeichnung des gekauften Gegenstands,
5) Einkaufspreis.
Die Verpflichtung zur Führung solcher Bücher kann auf einzelne der obigen Ge-
schäftszweige beschränkt werden.
§. 2.
Die Geschäftsbücher (§. 1) müssen dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seiten-
zahlen versehen sein, und bevor sie in Gebrauch kommen, der Polizeibehörde desjenigen
Orts, wo der Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschrifts-
mäßigen Beschaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesammtzahl der Seiten vorgelegt
werden.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer
Blätter ist untersagt.
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben
und dürfen nicht mittelst Durchstreichens, Radirens oder auf andere Weise unleserlich
gemacht werden.
Ohne Erlaubniß des Oberamts dürfen diese Bücher nicht vernichtet werden.
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