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Hoͤhe einem Wasserstande von ein und dreißig Fuß am Pegel zu Dirschau
entsprechen muß, von der Hoͤhe bei Dirschau ab bis Danzig in biszeriger Richtung
in denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Abmessungen
anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke
der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsien Wasserstand
zu sichern. Die Verlegung des Deiches auf einzelne gefährliche Punkte können
die Staatsverwaltungs-Behörden nach Anhbrung des Deichamtes anordnen,
wenn diese Maaßregel zur Sicherung der Niederung nothwendig ist, oder
die Erhaltung des Deiches in der bisherigen Lage unverhältnißmäßige Kosten
verursachen würde.
Wenn zur Unterhaltung des Deiches eine Uferdeckung oder die Koupirung
von Seitenströmungen im Vorlande nöthig wird, so hat der Deichverband dieselbe
auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete.
K. 3.
Die Anlegung und Unterhaltung der Binnenverwallungen, Quelldämme,
sowie der natürlichen und künfstlichen Weasierginge, Schöpfwerke und sonstigen
Anstalten, welche zur Abwehr oder zur Abführung des den Grundslücken der
Niederung schädlichen Binnenwassers dienen, einschließlich der im Weichseldeich
belegenen oder sonsi vorhandenen Auslaßschleusen, namentlich der Räckforter
7 bleibt vorlusig von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisz
oblag.
Die bei den Binnenverwallungen und Entwässerungsanlagen angestellten
Beamten (Dammverwalter, Schlickgeschworenen) treten unter die Oberaufsicht
des Deichhauptmanns und des DOeichinspektors, welcher letztere die Schau der
Hauptwassergänge in der Regel zweimal jährlich selbst abhalten muß.
Es ist indessen die Aufstellung eines Planes zur Verbesserung und Vervollständigung
dieser Anlagen, soweit sie zum Vortheile mehrerer Grundbesitzer
gereichen, im Werke. Dieser Man ist nach Anhorung des Deichamtes,
der einzelnen betheiligten Entwässerungsgenossenschaften und der Regierung von
dem Ministerium für die landwirthschafllichen Angelegenheiten festzustellen und
demnächst nach Anordnung der Regierung auszuführen. Die Kosten der Ausführung
des Planes und der Unterhaltung der Binnenverwallungen und sonstigen
Entwsserungsanstalten sollen alsdann von denjenigen gelragen werden,
welche nach sachverständigem Gutachten Vortheil davon haben. Demgemáß
übernimmt der gesammte Deichverband diejenigen Anlagen, welche der ganzen
Niederung nützlich sind, und bringt die Kosten derselben nach den Maaßstabe
des Deichkatasters auf. Diejenigen Anlagen aber, welche nur einzelnen Binnenrevieren
nützen, sind von den Grundbesitzern dieser Reviere auszuführen
und zu unterhalten, und zwar vorldufig ebenfalls nach dem Maaßstabe des
Deichkatasters, jedoch nur so lange, als nicht ein anderer Beitragsfuß zwischen
ihnen vereinbart oder im Wege des Reklamationsverfahrens feslgestellt ist.
Der