Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Hoͤhe  einem  Wasserstande  von  ein  und  dreißig  Fuß  am  Pegel  zu  Dirschau
entsprechen  muß,  von  der  Hoͤhe  bei  Dirschau  ab  bis  Danzig  in  biszeriger  Richtung
  in  denjenigen  durch  die  Staatsverwaltungs-Behörden  festzustellenden  Abmessungen
  anzulegen  und  zu  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke
  der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  durch  den  höchsien  Wasserstand
zu  sichern.  Die  Verlegung  des  Deiches  auf  einzelne  gefährliche  Punkte  können
  die  Staatsverwaltungs-Behörden  nach  Anhbrung  des  Deichamtes  anordnen,
  wenn  diese  Maaßregel  zur  Sicherung  der  Niederung  nothwendig  ist,  oder
die  Erhaltung  des  Deiches  in  der  bisherigen  Lage  unverhältnißmäßige  Kosten
verursachen  würde.

Wenn  zur  Unterhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  oder  die  Koupirung
von  Seitenströmungen  im  Vorlande  nöthig  wird,  so  hat  der  Deichverband  dieselbe
  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere  Verpflichtete.

K.  3.

Die  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Binnenverwallungen,  Quelldämme,

sowie  der  natürlichen  und  künfstlichen  Weasierginge,  Schöpfwerke  und  sonstigen

Anstalten,  welche  zur  Abwehr  oder  zur  Abführung  des  den  Grundslücken  der

Niederung  schädlichen  Binnenwassers  dienen,  einschließlich  der  im  Weichseldeich

belegenen  oder  sonsi  vorhandenen  Auslaßschleusen,  namentlich  der  Räckforter

7  bleibt  vorlusig  von  denjenigen  zu  bewirken,  welchen  dieselbe  bisz
  oblag.

Die  bei  den  Binnenverwallungen  und  Entwässerungsanlagen  angestellten
Beamten  (Dammverwalter,  Schlickgeschworenen)  treten  unter  die  Oberaufsicht
des  Deichhauptmanns  und  des  DOeichinspektors,  welcher  letztere  die  Schau  der
Hauptwassergänge  in  der  Regel  zweimal  jährlich  selbst  abhalten  muß.

Es  ist  indessen  die  Aufstellung  eines  Planes  zur  Verbesserung  und  Vervollständigung
  dieser  Anlagen,  soweit  sie  zum  Vortheile  mehrerer  Grundbesitzer
  gereichen,  im  Werke.  Dieser  Man  ist  nach  Anhorung  des  Deichamtes,
der  einzelnen  betheiligten  Entwässerungsgenossenschaften  und  der  Regierung  von
dem  Ministerium  für  die  landwirthschafllichen  Angelegenheiten  festzustellen  und
demnächst  nach  Anordnung  der  Regierung  auszuführen.  Die  Kosten  der  Ausführung
  des  Planes  und  der  Unterhaltung  der  Binnenverwallungen  und  sonstigen
  Entwsserungsanstalten  sollen  alsdann  von  denjenigen  gelragen  werden,
welche  nach  sachverständigem  Gutachten  Vortheil  davon  haben.  Demgemáß
übernimmt  der  gesammte  Deichverband  diejenigen  Anlagen,  welche  der  ganzen
Niederung  nützlich  sind,  und  bringt  die  Kosten  derselben  nach  den  Maaßstabe
des  Deichkatasters  auf.  Diejenigen  Anlagen  aber,  welche  nur  einzelnen  Binnenrevieren
  nützen,  sind  von  den  Grundbesitzern  dieser  Reviere  auszuführen
und  zu  unterhalten,  und  zwar  vorldufig  ebenfalls  nach  dem  Maaßstabe  des
Deichkatasters,  jedoch  nur  so  lange,  als  nicht  ein  anderer  Beitragsfuß  zwischen
ihnen  vereinbart  oder  im  Wege  des  Reklamationsverfahrens  feslgestellt  ist.

Der