fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

321 
Pflegschaft verwaltet werden, hat, falls die Personen der Erben oder die Erbanteile 
ungewiß sind, der Pfleger dem Bezirkssteueramt Nachricht zu geben. Die Unterlassung 
unterliegt der Strafbestimmung des Art. 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. 
Art. 14. 
Die Steuererklärungen sind an dem Orte abzugeben, an welchem der Steuerpflichtige 
bei Beginn des Steuerjahres seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen 
Aufenthalt hat, und, wenn derselbe im Lande weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, an 
dem Orte seines letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts in Württemberg; wenn aber in 
Fällen des Art. 2 Abs. 3 die Voraussetzung eines letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts 
in Württemberg nicht zutrifft, am Sitze des Vormundschafts- oder Nachlaßgerichts. Für 
die in Art. 3 bezeichneten Steuerpflichtigen sind die Steuererklärungen an dem Orte 
abzugeben, wo sie ihren Sitz haben. Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuer- 
erklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des 
Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben 
Ort wie die Eink erklärung abzugeben. 
Wenn sich ein #Bezirkssteueramt am Orte befindet, so ist die Steuererklärung bei 
diesem abzugeben, im übrigen, soweit das Steuerkollegium nicht anders bestimmt, bei 
dem Ortsvorsteher bezw. dem nach Art. 39 des Eintkommensteuergesetzes für die Vor- 
bereitung der Eink inschätzung aufgestellten Gemeindebeamten. Jedoch ist es 
den Steuerpflichtigen, an deren Wohnort sich kein Bezirkssteueramt befindet, gestattet, 
ihre Steuererklärung unmittelbar bei dem Bezirkssteueramt einzureichen, oder verschlossen 
und mit der entsprechenden Bezeichnung bei der Gemeindebehörde abzugeben, welche 
dieselbe uneröffnet dem Bezirkssteueramte vorzulegen hat. 
Art. 15. 
Die Steueraufnahme erfolgt je für ein Rechnungsjahr (Steuerjahr). 
Die Erwerbung eines Kapital= oder Rentenertrags oder die Vermehrung eines solchen 
während des laufenden Steuerjahres begründet keine Veränderung in der Steueraufnahme 
für dieses Jahr. Nur wenn infolge eines Erbanfalls ein Kapital= oder Rentenertrag 
erworben wird, sind die Erben, sofern sie sich nicht zur Fortentrichtung der Steuer des 
Erblassers für den Rest des Steuerjahres erbieten, zur Entrichtung der Steuer von dem 
Beginne des auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monats ab verpflichtet. Diese 
2 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.