Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

Gesetzsammlung
das  Fürstenthum  *'m  Aelterer  Linie.

.eebe  am  16.  Juli  1

 

d—  vom  12.  Juli
den  echid  de  "  #iee  ichen  Anlagen  beschäftigten  Mienee  1—

Mit  Serenissimi  Höchsler  Genchmihnn  wird  auf  Gruud  des  8.  107  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung
  zum  Schutz  der  in  gewerblichen  Anlagen  beschäftigten  Arbeiter  gegen
Gefahr  für  Leben  en  Gesundheit  Folgendes  augeorduet

8.

Die  Dampfmaschinen  und  Danpst  ei  sind  in  Zukuuft  in  einem  verschließbaren
Raum  in  der  Art  aufzustellen,  daß  die  Maschinen-  und  Dampfkesselwärter  und  Heizer  allein
die  Verantwortung  für  die  sichere  Bewartung  übernehmen  können.  Jedem  Unbefugten  ist
der  Zutritt  zu  den  Näumen  für  Dammsmaschiuen  und  Kessel  durch  Anschlag  zu  untersagen.

Durch  Elementarkräfte  getriebene  Achrn  dürsen  in  gewerblichen  Anlagen  künstig
nur  so  aufgestellt  werden,  daß  sie  der  Bedienungemannschaft  leicht  zugänglich  sind.
müssen  zu  diesem  Behufe  die  zu  und  zwischen  denselben  führenden  Gänge  bei  künftigen
und  soweit  dies  herstellbar  ist,  auch  schon  bei  den  vorhandenen  Anlagen  eine  solche  Breite
und  Höhe  erhalten,  daß  die  Bedienungemannschaft  bei  Anwendung  gewöhnlicher  Vorsicht
nicht  mit  den  bewegten  Theilen  in  gefährliche  Berührung  kommen  kann.

Die  Wellenleitungen  sind  in  zukunft  thunlichst  so  anzubringen.  daß  die  auf  den
Riemenscheiben  laufenden  Riemen  in  vertikaler  Richtung  von  der  Decke  oder  von  unten
nach  den  Arbeitsmaschinen  geführt  werden  können.

8.  4.
Umgehende  Maschinentheile,  nob  sondere  alle  Zahnräder,  müssen,  soweit  es  die
Handhabung  der  Maschinen  zuläßt,  da,  wo  sie  im  Bereich  des  Verkehrs  der  Arbeiler
liegen,  mit  einer  Schutzbekleidung  versehen  fei

In  den  Arbeitsräumen  freiliegende  Wenuenleitungen,  welche  niedriger  als
1,68  Meter  über  dem  Fußboden  liegen,  müssen,  soweit  dies  der  Betrieb  zuläßt,  von
einer  Riemenscheibe  bis  zur  andern  mit  einer  schüyenden  Verkleidung  versehen  sein.

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