Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

113 
Notariatssporteltarif. 
  
Gegenstand der Sportek. 
  
Nro. 1. 
  
Abfertigungsverträge: 
1) Bei solchen Absertigungsverträgen, denen die Aufnahme 
eines Vermögensinventars nicht vorangegangen ist, beträgt 
die Sportel: 
a) in denjenigen Fällen, in welchen der Vertrag eine Real- 
theilung vertritt und eine endliche Abtheilung zwischen 
den Erben bezweckt, je von der Summe der Ab- 
findung, und zwar 
bis zum Betrage von 10 000 je von 100 + 
bei einem Betrage von mehr als 10 000 X je von 
weiteren 100 
b) in denjenigen Fällen, in welchen der Vertrag stait 
einer Eventualtheilung errichtet wird und die vertrags- 
mäßig festgestellten, künftig auszufolgenden Erbtheile 
bis zum Tode des überlebenden Ehegatten in dessen 
Verwaltung und Nutznießung bleiben, je 
Bei einer Abfindungssumme von weniger als 200 J4 findet 
kein Sportelansatz stakt. « 
Ein Ansatz der Kognitionssportel (Art. 12) findet in obigen 
Fällen nicht statt; auch ist das dem abfindenden Erben 
verbleibende Vermögen nicht zu besporteln. 
2) Geht dem Abfertigungsvertrage die Aufnahme eines Ver- 
mögensinventars voran, so ist 
zu a) 
zu b) 
zu berechnen. 
Absenberungsverträge s. Abfertigungsverträge und Theilungen. 
  
Sportelbetrag. 
4 93 
2 — 
1 50 
l 
  
.vicksehnlheilevorstehender 
« Ansäze. 
l 
die Realtheilungssportel. 
« die Eventualtheilungssportel 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.