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K 15.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 19. Juni 1883.
Inhalt.
Gesetz, betreffend weltere Abänderungen des Gesetzes vom 19. September 1852 über die Steuer von Kapital:,
Nenten-, Dienst= und Berufs- Einkommen. Vom 13. Juni 1888. — Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest. Vom 9. Juni 1883.
Gesetz, betreffend weitere Abänderungen des Gesetzes vom 19. Leptemder 1852 über die Ltener
von Kapital-, Renten-, Dienst- und Bernse-Einkommen.
Aom 13. Juni 1883.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Einziger Artikel.
An die Stelle des Art. 12 des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die
Steuer von Kapital--, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen, Reg. Blatt S. 237,
tritt die nachstehende Bestimmung:
Art. 12.
Wird im Falle des Abs. 1 des Art. 11 nachgewiesen, daß eine Steuergefährdung
nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt neben der
Nachholung der etwa angefallenen Abgabe anstatt der dort bestimmten Strafe nur eine
Ordnungsstrafe bis zu 300 & ein.