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der in partiellen Vermögensübergaben vorkommenden Heirathgutsbestellungen — gleich-
viel ob sich diese beiderlei Rechtsgeschäfte auf unbewegliches oder bewegliches Vermögen
beziehen — von den Notaren und Waisengerichten (beziehungsweise bei Exemten von den
zuständigen Gerichten) der amtlichen Kognition und beziehungsweise Ergänzung in dem
Falle zu unterwerfen, wenn das betreffende Geschäft entweder von den Betheiligten selbst
dem Notariat und Waisengericht angezeigt wurde oder zur amtlichen Kenntniß einer
andern Behörde, wie des Amtsgerichts, des Schultheißenamts, des Gemeinderaths oder
der Unterpfandsbehörde gelangt ist, welchen Falls diese Behörden dem Notariat und
Waisengericht. Mittheilung von dem Geschäfte zu machen haben.
Dagegen ist in Fällen sonstigen privativen Vermögenszuwachses der Ehelente wäh-
rend der Ehe (außer den Ausstattungen), wie solcher aus Erbschaften, Vermächtnissen,
allgemeinen Vermögensübergaben, Schenkungen, Kauf und Tausch u. s. w. herzufließen
pflegt, auch wenn solche Fälle zur Kenntniß der Jnventurbehörde gelangen, weder eine
Kognition noch eine bloße Vormerkung von Amtswegen vorzunehmen, vielmehr ist den
betreffenden Ehegatten zu überlassen, ihr Interesse selbst zu wahren, und die Notare ha-
ben die Vormerkung solchen Vermögenszuwachses in den Beibringensakten nur auf Ver-
langen der Ehegatten, welchem sie übrigens nach Art. 10 des Notariatsgesetzes zu
entsprechen haben, und gegen Bezug der gesetzlichen Gebühr vorzunehmen.
(Zu Artikel 19.)
§. 17.
Sind bei einer Eventualtheilung den Hinterfallserben einzelne bestimmte Liegen-
schaften in das ausschließliche Eigenthum zugewiesen worden, oder ist wenigstens der
quotative Antheil bestimmt worden, welcher denselben an den unabgesonderten Gütern
zustehen soll (§§. 34 ff. der K. Verordnung vom 21. Mai 1825, Reg. Blatt S. 347 ff.),
so wird, falls der überlebende Ehegatte zur zweiten Ehe schreitet, der Werth der für die
Hinterfallserben ausgeschiedenen Güter oder Gutsantheile, woran dem genannten Ehe-
gatten die statutarische Nutznießung zusteht, nicht besportelt.
Dagegen ist dasjenige hinterfällige Vermögen, welches sich unausgeschieden in
der Verwaltung und Nutzuießung des überlebenden Ehegatten befindet, falls dieser zur
zweiten Ehe schreitet, dem zu besportelnden Vermögen hinzuzurechnen.