Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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geordneten  Aemter  in  dem  Sinne  der  gegebenen
  Normen  gehbhrig  zu  instruiren.
München  den  17.  Juni  1807.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhochsten  Befehl.
von  Flad.

(Das  Glocken-Geläute  in  der  Provinz  Baiern  berreffend.
  J
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Den  vielen  Anfragen  und  Zweifeln  über  den
Sinn  der  allerhöchstlandesherrlichen  Verordnung
  vom  16.  Februar  laufenden  Jahres,  den
Gebrauch  des  Glocken-Geläntes  betreffend,
zu  begegnen,  wird  hiemit  nachstehende  Erklärung
  zur  Wissenschaft  und  Nachachtung  kund
gemacht.

1.  Das  sogenannte  Mittags-Geläute,  welches
  dem  Landmanne  und  der  arbeitenden  Klasse
auf  dem  Lande  in  Beziehung  auf  seine  Tagesordnung
  nothwendig  ist,  soll  auch  künftig  bestehen.


2.  Zu  allen  gottesdienstlichen  Verrichtungen
wird  nach  Umständen  ein  längeres  oder  kürzeres
  Zeichen  mit  den  Glocken  gegeben.

3.  Das  Gleiche  versteht  ssch  vom  Morgenund
  Abendgruße  —  von  der  Schiedung  an
Freitagen,  zur  Erinnerung  an  die  Todesstunde
Jesu  —  von  der  Angst  Christi  an  Donnerstags-Abenden
  nach  dem  Abend-Gruße.  —
So  kann  auch

4.  auf  dem  Lande  vor  dem  Proviviren,
wenn  es  bei  Tage  geschiehr,  ein  kurges  Zeichen

 

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mie  der  Glocke  gegeben  werden.  München  den
20.  Juni  1807.

Königliche  Landes-Direktion

in  Baiern.
Freiherr  von  Weichs.
Proherr.

(Die  Lehen-Verhältnisse  mit  dem  Hochstifte  Regensbarg

  betreffend.!)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Mafestäc  haben  zwar  wiederholtermalen
  zu  erkennen  gegeben,  daß  nach
dem  Geiste  der  Rheinischen  Föderations-Akte
alle  lehenherrlichen  Rechte,  welche  ein  konfsderirter
  Fürst  bisher  über  die  Unterthanen  des-Anderen
  ausgeübt  harte,  als  durch  dieselben
eben  selbst  an  den  lezteren  überwiesen  anzusehen
seyen,  und  eben  daher  das  Patent  des  dermaligen
  Herrn  Fürsten  Primas,  datirt  vom
1.  November  1803,  in  Bezug  auf  die  in  den
königlichen  Erbstaaten  entlegenen  vormals  Hechstiftisch-Regensburgischen
  Lehen  schon  deßwegen
  nicht  mehr  in  eben  diesen  königlichen  Erblanden
  seinem  vollen  Inhalte  nach  publlzirt,
und  den  Vasallen  sich  hiernach  benehmen  zu
dürfen,  gestatret  werden  könne,  weil  dasselbe,
ausser  der  Entrichrung  der  angefoderten  Lehenfallsgebühren
  für  den  Joseph  Konradinischen,
uud  den  früheren  Max  Prokopischen  Lehenhauptfall,
  die  Vasallen  auch  noch  weiters,
und  über  dieses  zur  Ablegung  der  Lehenpflichet
und  zum  förmlich  weiteren  Investiturs-Empfang
  eben  dieser  Lehen  aufsgefoderr.

Allerhöchstdieselben  sind  aber  doch  beineswegs
  gemeint,  den  Rechten,  welche  etwa  des
Herrn  Fürsten  Primas  Hoheit  zu  eben  diesen