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geordneten Aemter in dem Sinne der gegebenen
Normen gehbhrig zu instruiren.
München den 17. Juni 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl.
von Flad.
(Das Glocken-Geläute in der Provinz Baiern berreffend.
J
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Den vielen Anfragen und Zweifeln über den
Sinn der allerhöchstlandesherrlichen Verordnung
vom 16. Februar laufenden Jahres, den
Gebrauch des Glocken-Geläntes betreffend,
zu begegnen, wird hiemit nachstehende Erklärung
zur Wissenschaft und Nachachtung kund
gemacht.
1. Das sogenannte Mittags-Geläute, welches
dem Landmanne und der arbeitenden Klasse
auf dem Lande in Beziehung auf seine Tagesordnung
nothwendig ist, soll auch künftig bestehen.
2. Zu allen gottesdienstlichen Verrichtungen
wird nach Umständen ein längeres oder kürzeres
Zeichen mit den Glocken gegeben.
3. Das Gleiche versteht ssch vom Morgenund
Abendgruße — von der Schiedung an
Freitagen, zur Erinnerung an die Todesstunde
Jesu — von der Angst Christi an Donnerstags-Abenden
nach dem Abend-Gruße. —
So kann auch
4. auf dem Lande vor dem Proviviren,
wenn es bei Tage geschiehr, ein kurges Zeichen
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mie der Glocke gegeben werden. München den
20. Juni 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
Proherr.
(Die Lehen-Verhältnisse mit dem Hochstifte Regensbarg
betreffend.!)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Mafestäc haben zwar wiederholtermalen
zu erkennen gegeben, daß nach
dem Geiste der Rheinischen Föderations-Akte
alle lehenherrlichen Rechte, welche ein konfsderirter
Fürst bisher über die Unterthanen des-Anderen
ausgeübt harte, als durch dieselben
eben selbst an den lezteren überwiesen anzusehen
seyen, und eben daher das Patent des dermaligen
Herrn Fürsten Primas, datirt vom
1. November 1803, in Bezug auf die in den
königlichen Erbstaaten entlegenen vormals Hechstiftisch-Regensburgischen
Lehen schon deßwegen
nicht mehr in eben diesen königlichen Erblanden
seinem vollen Inhalte nach publlzirt,
und den Vasallen sich hiernach benehmen zu
dürfen, gestatret werden könne, weil dasselbe,
ausser der Entrichrung der angefoderten Lehenfallsgebühren
für den Joseph Konradinischen,
uud den früheren Max Prokopischen Lehenhauptfall,
die Vasallen auch noch weiters,
und über dieses zur Ablegung der Lehenpflichet
und zum förmlich weiteren Investiturs-Empfang
eben dieser Lehen aufsgefoderr.
Allerhöchstdieselben sind aber doch beineswegs
gemeint, den Rechten, welche etwa des
Herrn Fürsten Primas Hoheit zu eben diesen