Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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andern Räumlichkeiten der Apotheke getrennten Gelaß, das zu keinem andern Zweck 
benützt werden darf, untergebracht werden. 
Dieses Gelaß, sowie die Ausstattung desselben und die Aufstellung der Arzneimittel 
muß den in §. 6 dieser Verfügung gestellten Anforderungen genügen. Doch ist die Auf- 
bewahrung der Urtinkturen, Verreibungen und Verdünnungen je in besonderem Reposi- 
torium nicht erforderlich und anstatt eines eigentlichen Rezeptirtisches auch eine einfachere 
Vorrichtung zuläßig, ohne daß übrigens eines der in §. 6 Abs. 1 verlangten Geräthe 
fehlen darf. 
S. 10. 
Die Arzneimittel und deren Potenzen, welche in dem Dispensatorium feil gehalten 
werden, dürfen, soweit nicht die homöopathischen Aerzte des Orts ausdrücklich ihre Zu- 
stimmung hiezu geben, nicht in dem Dispensatorium oder in einem andern Raume der 
Apotheke angefertigt, sondern müssen aus einer homöopathischen Apotheke (vergl. §§. 2 
bis 7 dieser Verfügung) bezogen werden. 
Der Apothekenvorstand hat zum Nachweis der Einhaltung dieser Vorschrift die 
Originalfakturen über den Bezug der homöopathischen Arzneimittel mindestens 4 Jahre 
lang aufzubewahren, und den homöopathischen Aerzten des Orts und seiner nächsten 
Umgebung die Einsicht in dieselben zu gestatten. 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
S§. 11. 
Die Beschaffenheit und Bereitung der homöopathischen Arzneimittel muß, soweit 
nicht diese Verfügung hierüber Vorschriften euthält, oder von dem Arzte bei der Ver- 
ordnung eine andere Bestimmung getroffen wird, den Vorschriften der homöopathischen 
Heilmittellehre, wie solche in dem Buche von C. F. Gruner „Die homöopathische Phar- 
makopöe“ dritte bis fünfte Auflage dargestellt sind, entsprechen. 
S. 12. 
In den homöopathischen Apotheken und Dispensatorien müssen diejenigen homöopa- 
thischen Arzneimittel und Potenzen solcher vorräthig gehalten werden, welche die am 
gleichen Ort oder in dessen nächster Umgebung ansäßigen Aerzte zu verordnen pflegen. 
Den Apothekenvorständen ist zu diesem Behuf von den homöopathischen Aerzten ein 
schriftliches Verzeichniß dieser Mittel zu übergeben. 
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