Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

Bekanntmachnug vom 31. Oktober 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zur 
Gewerbeordnung für das Denische Reich (Reichs-Gesetzblatt 1883 Seite 177). 
Auf Grund der Bestimmungen in den 88. 44 Absatz 2, 56 d. 60 Absatz 4 der Gewerbe- 
ordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Ansfuhru#nasbetimmungen ur Gewerdrordn#sg für das Deutsche Reich 
erlassen: 
I. Geschäftsbetrieh der Geld= und Silbermaarenfabrikanten 2c. 
Gold= und Silberwaarenfabrikanten und -Großhändler sind befugt, auch außerhalb des Gemeinde- 
bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in ihrem 
Dienste stehende Reisende Gold- und Silberwaaren an Personen, die damit Handel treiben, feilzubielen 
und zu diesem Zwecke mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, welche sie feilbieten, Übungs- 
gemäß an die Wiederverläufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren= und Bijouterie- 
waarenfabrikanten und -Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen, 
Kameen und Korallen Großhandel treiben (vergl. 3. 44 Absatz 2 der Gewerbeordnung). 
II. Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen. 
A. Im allgemeinen. 
1. Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, bedürfen eines Wander- 
gewerbescheines. 
2. Ausgenommen von der Vorschrift in Ziffer 1 sind solche Ausländer, welche ausschließlich 
den Verkauf roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Geflügel- 
und Bienenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen; der Gewerbebetrieb kann jedoch untersagt 
werden, wenn eine der Voraussetzungen der §§. 57 Ziffer 1 bis 4, 57 a oder 57b Ziffer 2 bis 4 der 
Gewerbeordnung vorliegt. 
3. Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, ferner auf die Ertheilung, Ver- 
sagung und Zurücknahme des Wandergewerbescheines finden die Bestimmungen des Titels III der Ge- 
werbeordnung Anwendung, soweit nachstehend nicht etwos anderes bestimmt ist. 
4. Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Bedürfniß zur Aus- 
stellung von Wandergewerbescheinen für Ausübung des betreffenden Gewerbes im Bezirke der Behörde 
nicht besteht, oder sobald für das Gewerbe, für welches der Schein nachgesucht wird, die den Verhältnissen 
des Verwaltungsbezirks der Behörde entsprechende Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder aus- 
gedehnt worden ist (vergl. Ziffer 6). 
Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Blech- und Drahtwaaren 
und ähnlichen Gegenständen, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer darf ein Wandergewerbeschein 
außerdem nur solchen Personen ertheilt werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalender- 
jahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben.
	        
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