Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juli 26.) 291
er selbst, noch ein anderer Insasse des Luftfahrzeugs auf oder über französischem
Gebiete eine Handlung begangen hat, durch welche die Sicherheit
Frankreichs berührt werden könnte (Aufzeichnungen, photographische Aufnahmen
oder Zeichnungen, Absendung von Funkentelegrammen usw.).
Hierauf wird dem Luftfahrzeug gestattet, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
Die Rückkehr darf unter den von der Militärbehörde festgesetzten Bedingungen
auf dem Luftweg erfolgen. Ist die Rückkehr nicht sofort ausführbar, so
kann während des Aufenthalts des Luftfahrzeugs in Frankreich gegen
das Fahrzeug und seine Insassen keine Maßnahme getroffen werden, die
nicht aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Gesundheit
geboten ist oder die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Personen
oder Sachen bezweckt. Wird ein die Landung des Luftfahrzeugs rechtfertigender
Fall der Not nicht festgestellt, so wird die Sache der Gerichtsbehörde
übergeben und die französische Regierung entsprechend benachrichtigt.
Die deutsche Regierung wird der französischen Regierung die Unterscheidungsmerkmale
der Luftfahrzeuge mitteilen, die der Militärverwaltung gehören
oder vor der Abnahme durch die Militärverwaltung während einer Probefahrt
mit Militärpersonen in Uniform besetzt werden sollen. Die Unterscheidungsmerkmale
müssen auch während des Fluges und auf große Entfernung
sichtbar sein.
II. Außerhalb der nach den französischen Vorschriften verbotenen
Zonen können aus Deutschland kommende Luftfahrzeuge, die weder der
Militärverwaltung gehören noch Militärpersonen in Uniform zu ihren
Insassen zählen, unter folgenden Bedingungen französisches Gebiet überfliegen
und darauf landen: 1. Das Luftfahrzeug muß mit einem von der
zuständigen deutschen Behörde oder durch sie ermächtigten Gesellschaft ausgestellten
Zulassungsschein und einem Zeugnis über die Eintragung in ein
deutsches Register versehen sein. Es hat deutliche Merkmale zu führen,
durch die es auch während des Fluges unterschieden werden kann. 2. Der
Führer muß im Besitz eines von der zuständigen deutschen Behörde oder
durch sie ermächtigten Gesellschaft ausgestellten Führerscheins sein. 3. Der
Führer und jeder Begleiter müssen die Nachweise über ihre Staatsangehörigkeit,
ihre Person und ihre militärische Stellung mit sich führen. 4. Der
Führer muß mit einem von dem französischen diplomatischen oder konsularischen
Vertreter ausgestellten Reiseschein versehen sein, der auf Grund
der Nachweise über das Flugzeug und die Besatzung sowie nach Angabe
des Reiseziels erteilt wird. Solche Luftfahrzeuge und ihre Insassen haben
sich den allgemeinen französischen Gesetzesvorschriften, den französischen
Zollvorschriften und den Sondervorschriften über den Luftverkehr in Frankreich
zu unterwerfen; der Zulassungsschein und der Führerschein haben
indes, wenn das Luftfahrzeug und der Führer aus Deutschland kommen,
dieselbe Geltung wie die entsprechenden in Frankreich ausgestellten Zeugnisse.
Aus Deutschland kommenden Luftfahrzeugen, die weder der Militärbehörde
gehören noch Militärpersonen in Uniform zu ihren Insassen zählen, darf
im Falle der Not der Aufenthalt auf französischem Gebicte nicht versagt
werden, auch wenn sie den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen;
sie haben jedoch in solchem Falle sobald als möglich zu landen und sich
bei der nächsten Zivilbehörde zu melden. Im übrigen finden auf die Behandlung
dieser Luftfahrzeuge die französischen Vorschriften Anwendung.
III. In jedem Falle, wo ein aus Deutschland kommendes Luftfahrzeug
in Frankreich landet, haben die französischen Behörden, gegebenenfalls
im Einvernehmen mit den Insassen, nach Möglichkeit die zum Schutze des
Fahrzeugs und zur Sicherung der Insassen erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Die französische Regierung wird der deutschen Regierung unter der
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