Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Juli  26.)  291

er  selbst,  noch  ein  anderer  Insasse  des  Luftfahrzeugs  auf  oder  über  französischem
  Gebiete  eine  Handlung  begangen  hat,  durch  welche  die  Sicherheit
Frankreichs  berührt  werden  könnte  (Aufzeichnungen,  photographische  Aufnahmen
  oder  Zeichnungen,  Absendung  von  Funkentelegrammen  usw.).
Hierauf  wird  dem  Luftfahrzeug  gestattet,  in  seinen  Heimatstaat  zurückzukehren.
Die  Rückkehr  darf  unter  den  von  der  Militärbehörde  festgesetzten  Bedingungen
auf  dem  Luftweg  erfolgen.  Ist  die  Rückkehr  nicht  sofort  ausführbar,  so
kann  während  des  Aufenthalts  des  Luftfahrzeugs  in  Frankreich  gegen
das  Fahrzeug  und  seine  Insassen  keine  Maßnahme  getroffen  werden,  die
nicht  aus  Gründen  der  Staatssicherheit  oder  der  öffentlichen  Gesundheit
geboten  ist  oder  die  Abwendung  einer  unmittelbaren  Gefahr  von  Personen
oder  Sachen  bezweckt.  Wird  ein  die  Landung  des  Luftfahrzeugs  rechtfertigender
  Fall  der  Not  nicht  festgestellt,  so  wird  die  Sache  der  Gerichtsbehörde
  übergeben  und  die  französische  Regierung  entsprechend  benachrichtigt.
Die  deutsche  Regierung  wird  der  französischen  Regierung  die  Unterscheidungsmerkmale
  der  Luftfahrzeuge  mitteilen,  die  der  Militärverwaltung  gehören
oder  vor  der  Abnahme  durch  die  Militärverwaltung  während  einer  Probefahrt
  mit  Militärpersonen  in  Uniform  besetzt  werden  sollen.  Die  Unterscheidungsmerkmale
  müssen  auch  während  des  Fluges  und  auf  große  Entfernung
  sichtbar  sein.

   II.  Außerhalb  der  nach  den  französischen  Vorschriften  verbotenen
Zonen  können  aus  Deutschland  kommende  Luftfahrzeuge,  die  weder  der
Militärverwaltung  gehören  noch  Militärpersonen  in  Uniform  zu  ihren
Insassen  zählen,  unter  folgenden  Bedingungen  französisches  Gebiet  überfliegen
  und  darauf  landen:  1.  Das  Luftfahrzeug  muß  mit  einem  von  der
zuständigen  deutschen  Behörde  oder  durch  sie  ermächtigten  Gesellschaft  ausgestellten
  Zulassungsschein  und  einem  Zeugnis  über  die  Eintragung  in  ein
deutsches  Register  versehen  sein.  Es  hat  deutliche  Merkmale  zu  führen,
durch  die  es  auch  während  des  Fluges  unterschieden  werden  kann.  2.  Der
Führer  muß  im  Besitz  eines  von  der  zuständigen  deutschen  Behörde  oder
durch  sie  ermächtigten  Gesellschaft  ausgestellten  Führerscheins  sein.  3.  Der
Führer  und  jeder  Begleiter  müssen  die  Nachweise  über  ihre  Staatsangehörigkeit,
  ihre  Person  und  ihre  militärische  Stellung  mit  sich  führen.  4.  Der
Führer  muß  mit  einem  von  dem  französischen  diplomatischen  oder  konsularischen
  Vertreter  ausgestellten  Reiseschein  versehen  sein,  der  auf  Grund
der  Nachweise  über  das  Flugzeug  und  die  Besatzung  sowie  nach  Angabe
des  Reiseziels  erteilt  wird.  Solche  Luftfahrzeuge  und  ihre  Insassen  haben
sich  den  allgemeinen  französischen  Gesetzesvorschriften,  den  französischen
Zollvorschriften  und  den  Sondervorschriften  über  den  Luftverkehr  in  Frankreich
  zu  unterwerfen;  der  Zulassungsschein  und  der  Führerschein  haben
indes,  wenn  das  Luftfahrzeug  und  der  Führer  aus  Deutschland  kommen,
dieselbe  Geltung  wie  die  entsprechenden  in  Frankreich  ausgestellten  Zeugnisse.
Aus  Deutschland  kommenden  Luftfahrzeugen,  die  weder  der  Militärbehörde
gehören  noch  Militärpersonen  in  Uniform  zu  ihren  Insassen  zählen,  darf
im  Falle  der  Not  der  Aufenthalt  auf  französischem  Gebicte  nicht  versagt
werden,  auch  wenn  sie  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen;
sie  haben  jedoch  in  solchem  Falle  sobald  als  möglich  zu  landen  und  sich
bei  der  nächsten  Zivilbehörde  zu  melden.  Im  übrigen  finden  auf  die  Behandlung
  dieser  Luftfahrzeuge  die  französischen  Vorschriften  Anwendung.

III.  In  jedem  Falle,  wo  ein  aus  Deutschland  kommendes  Luftfahrzeug
  in  Frankreich  landet,  haben  die  französischen  Behörden,  gegebenenfalls
im  Einvernehmen  mit  den  Insassen,  nach  Möglichkeit  die  zum  Schutze  des
Fahrzeugs  und  zur  Sicherung  der  Insassen  erforderlichen  Maßnahmen  zu
treffen.  Die  französische  Regierung  wird  der  deutschen  Regierung  unter  der

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