Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
bekreffen) den Vollzug der Gewerbeordnung für das Deuische Reich. 
Vom 9. November 1883. 
Zum Bollzug der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der auf Grund des Art. 16 des 
Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 (N.Ges. Bl. S. 176) durch den Reichskanzler bekannt gemachten Redaktion 
(N.Ges. Bl. S. 177) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
Zu Titel II. 
Stehender Gewerbebetrieb. 
Zu §8§. 14 und 15 der Gew.O. 
8. 1. 
Die in §. 14 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige über den Beginn eines selbständigen 
Gewerbes ist an den Ortsvorsteher der Gemeinde zu erstatten, in welcher das Gewerbe betrieben wird. 
Diese Anzeige ist auch dann geboten, wenn der Betrieb des Gewerbes einer besonderen Genehmigung be- 
darf und diese bereits ertheilt ist. 
Der Ortsvorsteher hat zu prüfen, ob dem Betrieb dieses Gewerbes kein gesetzliches Hinderniß im 
Weg steht. Mongelt dem Gewerbetreibenden die für das betreffende Gewerbe erforderliche polizeiliche Er- 
laubniß, Genehmigung, Konzession u. dergl., so ist derselbe unter Hinweisung auf die einschlägigen gesetz- 
lichen Bestimmungen vor der unbefugten Auslbung des Gewerbes zu verwarnen. Wird dieser Verwar- 
nung ungeachtet der Betrieb fortgesetzt, so ist unbeschadet der Strafeinschreitung, wenn die Ertheilung der 
Erloubniß der Ortsbehörde zugestanden wäre, von dieser, in allen übrigen Fällen von dem Oberamt, 
welchem zu diesem Behuf der Ortsvorsteher Anzeige zu erstatten hat, gemäß §. 15 Abs. 2 der Gew.O. 
wegen der zwangsweisen Einstellung des Betriebs Verfügung zu treffen. 
Gegen eine solche Verfügung greift nur das allgemeine Beschwerderecht Platz. 
Die Bestimmungen der 38. 6, 7 der K. Verordnung vom 19. Juni 1878, betreffend das 
Verfahren in Gewerbesachen (Reg. Bl. S. 251) finden in Folge der Aenderungen der 88. 15 u. 54 der 
Gew.O. auf diese Untersagungen des Betriebs keine Anwendung mehr. 
Eine den Vollzug hemmende Wirkung ist der Einlegung der Beschwerde dann nicht einzuräumen, 
wenn dieselbe offenbar unbegründet oder die Fortsetzung des einzustellenden Betriebs mit erheblichen Miß- 
ständen verbunden ist. 
Der Empfang der Anzeige ist von dem Ortsvorsteher auch donn, wenn der Betrieb beanstandet 
wird, längstens innerhalb dreier Tage zu bescheinigen. 
Die Gewerbeanzeigen sind der Zeitfolge nach zu sammeln und aufzubewahren.
	        
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