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Gastwirthschaftsbetrieb, zu dem in Verbindung mit ihrem Gewerbe betriebenen Kleinhandel der Apotheker
mit Branntwein und Spiritus und zu dem in gleicher Weise betriebenen Liqueurausschank der Zucker-
bäcker wird der Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses nicht erfordert.
Von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses ist ferner abhängig die Erlaubniß zum Be-
trieb der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder anderen als den in Absatz 1 be-
zeichneten geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15,000 Einwohnern, sowie in solchen Ort-
schaften mit einer größeren als der vorbezeichneten Einwohnerzahl, für welche dieß durch Ortsstatut
(Gew.O. 8§. 142) festgesetzt wird.
Bei Beurtheilung der Bedürfnißfrage sind nicht nur die Bedürfnisse der gesammten Einwohner-
schaft und die Art, wie für deren Befriedigung im Ganzen gesorgt ist, sondern auch die besonderen Be-
dürfnisse einzelner größerer Theile und Kreise derselben, die Anforderungen, welche der Fremdenverkehr
verursacht, und dergleichen ins Auge zu fassen.
Solange in einem Orte noch die Anzahl der bestehenden Wirthschaften über das Bedürfniß
hinausgeht, ist die Ertheilung neuer Konzessionen zu Wirthschaften der gleichen Art in der Regel auch
dann zu versagen, wenn dieselben an Stelle erloschener Konzessionen treten sollen. Jedoch kann aus-
nahmsweise dann, wenn eine Konzession zum Zweck der Uebernahme einer bereits bestehenden Wirthschaft
nachgesucht wird, welche seit längerer Zeit betrieben wird, oder deren Räumlichkeiten für den seitherigen
Wirthschaftsbetrieb mit erheblichem Aufwand eingerichtet wurden, von dem Nachweis eines Bedürfnisses
abgesehen werden.
Der Nachweis eines Bedütrfnisses ist nicht zu fordern für die Ertheilung der Erlaubniß zum
Wirthschaftsbetrieb in den Eisenbahnrestaurationslokalen der Bahnhöfe, sowie der Erlaubniß zum Wirth-
schaftsbetrieb an eine die Wirthschaft ihres Ehemanns übernehmende Wittwe oder böslich verlossene Ehefrau.
Bei Gesuchen um die Verlegung einer Wirthschaft in ein anderes Lokal des gleichen Orts ist
die Bedürfnißfrage nur insoweit in Betracht zu ziehen, als die für die Beurtheilung derselben maßgeben-
den Verhältnisse bei dem neuen Lokal wesentlich andere sind, als bei dem bisherigen.
S. 12.
Die Ertheilung der Erlaubniß zum Betrieb der in §. 38 der Gew.O. bezeichneten Gewerbe,
sowie zur Verlegung derselben in ein anderes Lokal kommt den Oberämtern zu.
Vor Ertheilung der Erlaubniß zu einem dieser Gewerbe ist der Gemeinderath desjenigen Orts,
wo die Wirthschaft betrieben werden will, in allen Fällen darüber gutächtlich zu hören, ob solche Um-
stände vorliegen, unter welchen nach §. 88 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Gew.O. die Erlaubniß zu ver-
sagen ist, und ob in denjenigen Fällen, in welchen die Erlaubniß von dem Nachweise eines Bedürfnisses
abhängig ist, solches nach den örtlichen Verhältnissen für den von dem Nachsuchenden beabsichtigten Betrieb
als vorhanden zu erachten ist.
Der Gemeinderath hat sich in seiner Aeußerung über die Persönlichkeit des Gesuchstellers, den
bisherigen Geschäftsbetrieb oder Beruf und etwaige Bestrafungen desselben (vergl. §. 13), und über die zum
Wirthschaftsbetrieb bestimmten Lokalitäten nach deren Lage und Beschaffenheit unter Berücksichtigung der
dabei im Einzelnen gemäß §. 14 dieser Verfügung in Betracht klommenden polizeilichen Anforderungen