bestehen zur Zeit mit dem Großherzogthum Lupemburg, der Oestrrreichisch-Ungarischen Monarchie, der
Schweiz und den Königreichen Spanien, Portugal, Serbien und Rumünien.
Vergl. §. 39 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 des Handelsvertrags zwischen Deutschland und Oester-
reich-Ungarn vom 23. Mai 1881 (R. G. Bl. S. 129) und Schlußprotokoll hiezu (N.G. Bl. S. 149).
Art. 10 des Handelsvertrags zwischen Deutschland und der Schweiz vom 23. Mai 1881 (N.G.Bl.
S. 158) und 3. IX. des Schlußprotokolls hiezu (N. G. Bl. S. 168).
Art. 5 des Handelsvertrags mit Spanien vom 12. Juli 1888 (N.G. Bl. S. 310) und Schluß-
protokoll hiezu.
Art. 12 des Handels= und Schifffahrtsvertrags mit Portugal vom 2. März 1872 (K.G. Bl. S. 259).
Art. IV des Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Serbien vom 6. Januar 1883
(N. G. Bl. S. 41).
Art. III der Handelskonvention mit Numänien vom 14. November 1877 (N.G. Bl. von 1881
S. 201).
S. 41.
Für diejenigen Geschäftsleute, welche innerhalb Württembergs ein stehendes Gewerbe betreiben,
bezw. für die in deren Diensten stehenden Reisenden ist auf Antrag ersterer noch ihrer Wahl entweder
eine Legitimationskarte gemäß §. 44 a Abs. 1 der Gew.O. oder eine den bestehenden Zollvereins= oder
Handelsverträgen entsprechende Gewerbelegitimationskarte (z. 44 Abf. 6 der Gew.O.) auszustellen.
Zur Ausstellung und Zurücknahme beider Arten von Legitimationskarten ist dasjenige Oberamt
zuständig, in dessen Bezirk sich der Niederlassungsort des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes befindet.
Wenn der Reisende für mehrere Gewerbetreibende in verschiedenen Bezirken Geschäfte machen
will, so hat in der Regel jedes der betreffenden Oberämter eine Legitimationskarte nur für die Vertretung
der in seinem Bezirt befindlichen Gewerbetreibenden auszustellen. Es ist jedoch zulässig, daß sich die be-
theiligten Oberämter unter einander über die Ausstellung einer einzigen zur Vertretung der mehreren Ge-
werbetreibenden ermächtigenden Legitimationskarte verständigen.
. 4.
Die Ausstellung einer Legitimationskarte darf nur auf Antrag des Inhabers des stehenden Ge-
werbebetriebs erfolgen. Soferne dieser dem Oberamt nicht bereits genügend bekannt ist, hat derselbe den
Nachweis über den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit näherer Angabe der Art desselben und, wenn
es sich um Ausstellung einer Legitimationskarte nach § 44 a Abs. 6 der Gew.O. handelt, auch über die
Steuerentrichtung aus diesem Gewerde zu erbringen.
Für denjenigen, welchem die Legitimationskarte ausgestellt werden soll, ist dem Oberamt ein
Zeugniß des Ortsvorstehers des Wohnorts desselben darüber vorzulegen, ob ihm über denselben keine der
in §. 57 Z. 1—4 und §. 57b Z. 2 der Gew.O. bezeichneien Thatsachen zur Kenntniß gekommen sind.
In dem Zeugniß muß auch der Geburtsort des betreffenden Reisenden angegeben sein.
Wenn der Wohnort des Reisenden nicht auch zugleich sein Geburteort ist und die Persönlichkeit
desselben dem Oberamt oder der Ortsbehörde nicht ohnehin genügend bekannt ist, so ist darüber, ob bezw.
welche Bestrafungen derselbe etwa erlitten, nach den in §. 18 gegebenen Weisungen Erhebung zu pflegen.