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Verfügung auszuweisen. Sind sie außerhalb des Neichsgebiets geboren, so bleibt dem Oberamt
anheimgegeben, das Reichsjustizamt um Auskunftsertheilung wegen der Vorstrafen zu ersuchen.
c) Die in Nr. II A. Ziff. 4 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober
1883 aufgeführten Gewerbetreibenden haben außerdem den Wandergewerbeschein vorzulegen.
welchen sie in dem nachstvorangegangenen Kalenderjahr gehabt haben.
Ausländern soll ein Wandergewerbeschein, abgeschen von dringenden Ausnahmsfällen, nur auf
persönliches Erscheinen ausgestellt werden.
Ausländische Handlungsreisende, welche um eine Gewerbelegitimationskarte gemäß Nr. II B.
Z. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Ollober 1883 (8. 60 gegenwärtiger Verfügung)
nachsuchen, haben in der Regel gleichfalls die in Absatz 1 lit. a und b bezeichneten Urkunden vorzulegen.
Unter Umständen kann jedoch, wenn keinerlei Bedenken vorliegen, die Beibringung dieser Zeugnisse nach-
gelassen werden.
Dagegen haben diese Handlungsreisende stets Nachweis darüber zu liefern, daß sie oder die-
jenigen, in deren Diensten sie stchen, in einem ausländischen Staat ein stehendes Gewerbe betreiben, für
welches sie Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen aufsuchen wollen.
g. 66.
Liegt einer der in 8. 57 der Gew. O. bezeichneten Versagungsgründe vor, so ist der Wander-
gewerbeschein unter allen Umständen zu versagen.
Liegt einer der in 8. 57a daselbst bezeichneten Versagungsgründe vor, so darf der Wander-
gewerbeschein nur ausnahmsweise und nur dann ertheilt werden, wenn in den Fällen der Ziff. 1
der Gesuchsteller in Hinsicht auf lorperliche und geistige Entwicklung zu dem beabsichtigten Gewerbebetrieb
geeignet erscheint. — in den Fällen der Ziff. 2 nur, wenn nach den vorliegenden besonderen Umständen
der Gesuchsteller trotz seiner Gebrechlichkeit zu dem beabsichugten Betrieb gleichwohl noch befähigt und nicht
zu besorgen ist, daß derselbe diesen Gewerbebetrieb als Decmantel zur Bettelei mißbrauchen werde.
Liegt einer der in §. 57b der Geie. O. bezeichneten Versagungsgründe vor, so darf der Wander-
gewerbeschein zwar gleichwohl ertheilt werden, jedoch nur dann, wenn das Oberamt im einzelnen Fall
genügende Veranlassung zu der Annahme findet, daß der Gesuchsteller den Gewerbebetrieb im Umherziehen
nicht mißbrauchen werde, und wenn sonst keinerlei Bedenlken entgegenftehen.
Bezüglich der Ausländer sind die weiteren Vorschriften der Nr. II A. Z. 5 und B. Z. 2 der
Belanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Ollober 1883 zu beachten.
Insbesondere ist auch Auslöndern, von welchen anzunehmen ist, daß sie sich nicht ohne Inan-
spruchnahme fremder Unterstützung ihren Unterhalt zu verschaffen vermögen, sowic in der Regel solchen
Ausländern, welche der deutschen Sprache gänzlich unkundig sind, der Wandergewerbeschein zu versagen.
8. 67
29. *
Denjenigen Personen, welche innerhalb des württeinrbergischen Slaatsgebicts einen Wohnsitz haben,
durch die Bezirksschätzungskommissionen für ihren Betrieb zur Wandergewerbesteuer eingeschätzt werden und
demgemaß die Staatssteuer nebst der Korperschofts= und Gemeindesteuer an dem Ort ihres Wohnsitzes zu