Alle auf Grund der Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung zu gebenden Bescheide
sind thunlichst zu beschleunigen.
g. 80.
Ueber die je für das Kalenderjahr ausgestellten Wandergewerbescheine sind tabellarische Verzeich-
nisse nach dem in Beil. Nr. 1I1 abgedruckten Formular zu führen, welchen die Zeugnisse, auf deren Grund
die Scheine ausgestellt wurden (8§. 64 und 65), sowie die genehmigten Druckschriftenverzeichnisse beizu-
schließen sind.
In der Rubrik „Bemerkungen“ sind namentlich vorzumerken die Fälle der Zurücknahme von
Wandergewerbescheinen, die auf Grund des §. 60b Abs. 1 der Gew.O. getroffenen Verfügungen, die
nach §. 604 Abs. 3 u. 4 der Gew.O. in den Wandergewerbescheinen gemachten Vermerke und die Zeit-
dauer, auf welche die Wandergewerbescheine zu den in §. 55 Z. 4 der Gew.O. bezeichneten Gewerben
ausgestellt worden sind.
Diese Verzeichnisse können zugleich als Nebenrechnungen zur Sportelrechnung gemäß §. 18 Abs. 2
der Min.Verf. vom 12. Mai 1881 betr. den Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes (Neg. Bl. S. 353)
dienen.
Wird von einer Behörde in einem von ihr nicht selbst ausgestellten Wandergewerbeschein die Er-
laubniß zum Mitführen anderer Personen ertheilt, so ist darüber in das Verzeichniß der ausgeslellten
Wandergewerbescheine gleichfalls Eintrag zu machen, die Spalten 1 u. 2 des Verzeichnisses bleiben hiebei
unausgefüllt, dagegen ist in Spalte 13 „Bemerkungen“ Eintrag darüber zu machen, von welcher Behörde
und an welchem Tage der Wandergewerbeschein ausgestellt wurde und in Spalte 3 der Tag, an welchem
die Erlaubniß ertheilt wurde, einzutragen.
Den Bezirkssteuerbehörden (Kameralämtern) ist für die Zwecke der Kontrole der Besteuerung des
Gewerbebetriebs im Umherziehen auf deren Wunsch die Einsichtnahme dieser Verzeichnisse zu gestatten.
Die gemäß der Nr. IIB. 3Z. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883
ausgestellten Gewerbelegitimationskarten für Handlungsreisende (§. 60 gegenwärtiger Verfügung) sind in
dem durch §. 42 Abs. 6 dieser Verfügung vorgeschriebenen Verzeichniß vorzumerken.
S. 81.
Ueber die von anderen Behörden ausgestellten, von den Oberämtern je im Kalenderjahre auf
ihren Bezirk ausgedehnten Wandergewerbescheine für Inländer, welche zum Betrieb eines der in J. 55
Z. 4 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe ermächtigt sind, und für Ausländer sind tabellarische Ver-
zeichnisse nach dem in Beil. Nr. IV abgedruckten Formular zu führen. In der Rubrik „Bemerkungen“
dieses Formulars ist namentlich die Zurücknahme der Ausdehnung eines Wandergewerbescheins zu bemerken.
8. 82.
Die Bezirks= und Ortssteuerämter sind angewiesen worden, in den Fällen, in welchen ihnen der
Ansatz und die Erhebung der Staatssteuer von Wandergewerben zukommt, zugleich auch den Ansatz und
Einzug der Amtskörperschafts- und Gemeindesteuern aus jenen Gewerben, sowie die Ablieferung der er-
hobenen Steuerbeträge an die Oberamts- und Gemeindepflegen zu besorgen.