Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

Zu diesem Behufe haben die Oberämter beim Beginn jeden Etatsjahres nach Genehmigung der 
Amtskörperschafts= und Gemeindeetats den Bezirkssteuerämtern mitzutheilen, welcher Betrag an Amis- 
körperschaftssteuern und an Gemeindesteuern in jeder Gemeinde des Bezirks im laufenden Etatsjahr auf 
eine Martk Staatsgewerbesteuer entfällt. So lange von dem Oberamt diese Mittheilung nicht erfolgt ist, 
wird der Steuerberechnung der Maßstab des unmittelbar vorangegangenen Etatsjahrs zu Grunde gelegt. 
Zu Titel IV. 
Marktverkehr. 
g. 83. 
Die zu Festsetzung der Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr- und Wochenmärkte zuständigen 
Verwaltungsbehörden (Gew.O. 8§. 65) sind die Kreisregierungen. Diese haben auch zu bestimmen, welche 
Gegenstände etwa ausnahmsweise nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß auf Wochenmärkten verkauft werden 
dürfen (§. 66). Denselben kommt ferner die Genehmigung zur Errichtung oder Verlegung von Märkten, 
welche bei besondern Gelegenheiten oder für bestimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden (§. 70 
der Gew.O.), sowie die Anordnung wegen Erweiterung dieses Marktverkehrs (§. 70 Abs. 2 daselbst) zu. 
Die Festsetzung neuer oder erhöhter Abgaben vom Marktverkehr (§. 68 der Gew.O.) bedarf der 
Genehmigung der Kreisregierung (§. 65 und 66 des Verw. Ed.). 
Wegen des Sportelansatzes siehe 3. 50 des Sporteltarifs vom 24. März 1881. 
S. 84. 
Jahrmärkte find regelmäßig auf nicht länger als fünf Jahre zu genehmigen. 
Viehmärkte, Wollmärkte und andere Märkte für bestimmte Gattungen von Gegenständen oder beie 
besonderen Gelegenheiten sind gleichfalls in der Regel nur für eine bestimmte Zahl von Jahren zu ge- 
nehmigen. Die Errichtung von solchen Märkten, insbesondere von Viehmärkten, ist namentlich dann nicht 
zu genehmigen, wenn durch dieselben eine nachtheilige Zersplitterung des Handels mit den Gegenständen 
des beabsichtigten Marktes oder eine den allgemeinen Interessen nachtheilige Gefährdung bestehender zweck- 
mäßiger Märkte zu befürchten wäre. Für die Genehmigung von Nindviehmärkten und Pferdemärkten ist 
serner namentlich Voraussetzung, daß sie entweder in einer für den Verkehr günstigen Lage des Martt- 
orts oder in einem ansehnlichen Viehstande oder erheblicher Pferdezucht die Bedingungen ihres Bestands 
haben, daß geeignete und hinreichend geräumige Plätze zur Aufstellung der Thiere und deren Sonderung 
nach Alter und Geschlecht, und die sonst erforderlichen Einrichtungen z. B. bei Rindviehmärkten Brücken- 
waagen zur Ermittlung des lebenden Gewichts der Thiere vorhanden sind. 
Abgelaufene Marktkonzessionen sind nur nach konstatirter Lebensfähigkeit der betreffenden Märkte 
zu erneuern. 
. 85. 
Für das Berfahren bei Gesuchen um die Genehmigung zur Errichtung von neuen, Erweiterung 
oder bleibenden Verlegung von bestehenden, oder Fortsetzung von nur auf bestimmte Zeit gestatteten 
Jahr-(Krämer-), Vieh= und Fruchtmärkten, sowie von sonstigen Märkten für besondere Gattungen von 
Gegenständen oder bei besondern regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten gelten nachstehende Vorschriften: 
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