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ungsbeschlüsse der Aufsichtsbehörde einzureichen. Lehtere hat diese Aktenstücke mit einer gutächtlichen Aeußer-
ung durch Vermittlung des Oberamts der Kreisregierung vorzulegen.
Das Statut muß Bestimmung treffen
1) über die Zusammensetzung des Ausschusses und über die Art der Beschlußfassung,
2) Über die Rechte und Pflichten des Ausschusses,
3) Über die Voraussetzungen des Beitritts anderer Innungen und des Austritts aus dem
Ausschuß.
S. 99.
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel, die Kreisregierungen, die Oberämter, sowie die Ge-
meindebehörden haben innerhalb ihres Wirkungskreises die Bildung von Innungen thunlichst zu fördern
und deren Wirksamkeit zu unterstützen.
Dabei werden dieselben auf das vom Reichsamt des Innern veröffentlichte Muster eines Inn-
ungsstatuts verwiesen.
S. 100.
Auf das Verfahren auf Schließung einer Innung oder eines Innungsausschusses (Gew.O.
g. 103) sinden die Bestimmungen des §. 8 Z. 1—6 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873 betr. das
Verfahren in Gewerbesachen (Reg. Bl. S. 251) entsprechende Anwendung.
Von dem die Schließung verfügenden Bescheid ist eine Abschrift der Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Zu Tilel VII.
Gewerbliche Arbeiter.
I. Allgemeines.
8. 101.
Als Festiage im Sinne des §. 105 der Gew.O. gelten die in §. 1 Ziff. 2 der K. Verordn.
vom 27. Dezember 1871 betr. die bürgerliche Feier der Sonn., Fest= und Feiertage (Reg. Bl. S. 412)
aufgeführten Tage.)
8. 102.
Die in J. 139 Abs. 1 der Gew.O. den höheren Verwaltungsbehörden eingeräumten Befugnisse
lommen den Oberämtern zu; in den Fällen des §. 139 Abs. 2 daselbst sind die Kreisregierungen zuständig.
Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ sind in S. 120 a und §. 129 die Ortsvorsteher, in
den Übrigen Bestimmungen des Titels VII der Gew.O. die Gemeinderäthe zu verstehen.
Die Festsetzung der von den Gewerbeunternehmern ihren Arbeitern unter 18 Jahren zum Besuch
der Fortbildungsschule gemäß §. 120 Abs. 2 der Gew.O. zu gewährenden Zeit kommt vorbehältlich des
Beschwerderechts dem Ortsvorsteher nach Einvernahme der Ortsschulbehörde zu.
*) Dies sind neben den regelmäßig auf den Sonntag fallenden christlichen Festtagen noch folgende Fesliage:
Christsest, Neujahrssest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt, — bei Katholiken außerdem: Frohnleichnam,
Mariä HOimmelfahrt.