Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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sammlung  zu  berufen,  in  welcher  die  Inmung  konstituirt  und  die  Wahl  des  Innungsvorstands  sowie  der
Inhaber  der  Innungsämter  vorgenommen  wird.  (§.  101  der  Gew.O.)

§.  92.

Die  Entwürfe  von  Nebenstaluten  (§.  98c  der  Gew.HO.)  sind  durch  Vermittlung  der  Gemeindebehörde
  (§.  88  Abs.  8  dieser  Verfügung)  und  des  Oberamts,  welche  sich  über  dieselben  zu  äußern  haben,
in  zwei  Exemplaren  der  Kreisregierung  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Die  Nebenstatute  sind  nicht  nur  in  Bezug  darauf,  ob  sie  rechtmäßig  zu  Stande  gekommen  sind
und  den  gesehlichen  Anforderungen  entsprechen,  sondern  auch  in  der  Richtung  zu  prüfen,  ob  nicht  Zweckmäßigkeitsgründe
  deren  Genehmigung  entgegenstehen.

Nebenstatute  von  Kranlenkassen  für  Gesellen  und  Lehrlinge  müssen  den  Anforderungen  des
§.  73  des  R.Ges.  vom  15.  Juni  1883  betr.  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  (N.Ges.  Bl.  S.  99)
entsprechen.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  sind  sie  auch  schon  vor  dem  1.  Dezember  1884  nicht  mehr  zu
genehmigen.

Die  Nebenstatute  müssen  auch  Bestimmungen  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  ihrer  Abänderung
  und  Aufhebung  enthalten.

Von  dem  genehmigten  Statut  ist  je  ein  beglaubigtes  Exemplar  zu  den  Akten  der  Kreisregierung
und  der  Aussichtsbehörde  zu  bringen.

§.  93.

Beschließt  eine  Innung  Abänderungen  des  Innungsstatuts  oder  des  Nebenstatuts,  so  ist  eine
Zusammenstellung  der  abändernden  Beschlüsse  oder  eine  vollständige  Ausfertigung  der  revidirten  Statute
in  doppelter  Ausfertigung  unter  Beifügung  des  über  die  Beschlußfassung  ausgenommenen  Protokolls  von
dem  Innungsvorstand  der  Aufsichtsbehörde  und  von  letzterer  mit  einer  gutächtlichen  Aeußerung  durch  Vermittlung
  des  Oberamts  der  Kreisregierung  vorzulegen.  Die  Prüfung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  die  Aenderungsbeschlüsse  nach  Maßgabe  des  Statuts  und  unter  Beachtung
  des  §.  104  Abs.  6  der  Gew.O.  giltig  gefaßt  sind.

Das  Verfahren  ist  das  gleiche  wie  bei  Genehmigung  eines  neuen  Innungsstatuts  bezw.  neuer
Nebenstatute.

g.  94.

Die  Anmeldungen  üÜber  die  Zusammensetzung  des  Innungsvorstands,  sowie  der  in  dieser  Zusammensetzung
  eingetretenen  Aenderungen  find  von  der  Aussichtsbehörde  entgegenzunehmen,  und  wenn
gegen  deren  Nichtigkeit  keine  Bedenken  bestehen  oder  diese  durch  Ermittlung  des  Sachverhalts  beseitigt  sind,
in  ein  besonderes  fortlaufendes  Verzeichniß  einzutragen,  dessen  Einsichtnahme  jedem  Betheiligten  zu  gewähren
  ist.  Auf  Grund  dieses  Verzeichnisses  sind  die  in  F.  101  Abs.  3  der  Gew.O.  bezeichneten  Bescheinigungen
  zu  ertheilen.

§.  95.

Die  Ortsvorsteher  haben  den  Anträgen  des  Innungsvorstands  auf  zwangsweise  Einziehung  der
slatutenmäßigen  Beiträge  und  Ordnungsstrafen  in  Gemäßheit  des  §.  100  b  der  Gew.O.  zu  entsprechen,
wenn  nicht  bei  Umlegung  der  Beiträge  oder  Verhängung  der  Ordnungsstrafen  die  maßgebenden  Be-