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bücher mit größerer Seitenzahl sind zulässig, doch müssen die Angaben der Seitenzahl, sowie die Vordrucke
für die Eintragungen und deren Nummerirung bis zur letzten Seite fortlaufen. Das Einheften von leeren
Blättern ist nicht gestattet.
Der Druck von Formularen zu Arbeitsbüchern ohne schriftlichen Auftrag der zuständigen Be-
hörde, sowie die Abgabe solcher Formulare an einen Andern als die Behörde ist verboten. (§. 360
Z. 5 des Str.G. B.)
Zur Sicherung des Bezugs vorschriftsmäßiger Formulare wird empfohlen, daß die sämmtlichen
Ortspolizeibehörden eines Oberamtsbezirks durch Vermittlung des Oberamts ihren Bedarf an Formularen
bestellen und beziehen.
Die den Gemeinden zugestellten Musterexemplare sind sorgfältig aufzubewahren.
§. 106.
Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist nach dem unten abgedruckten Formular Beil. Nr. V.
ein fortlaufendes Verzeichniß zu führen, dessen Einträge jahrgangweise auseinander zu halten und zu
nummeriren sind.
8. 107.
Der Ortsvorsteher hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter auszustellen, welche im Gemeinde-
bezirk zuletzt vor dem Verlongen des Arbeitsbuchs ihren dauernden Aufenthalt gehabt haben, oder wenn
sie bisher sich im Ausland aufgehallen haben, zum erstenmale innerhalb des Deutschen Reichs in der be-
treffenden Gemeinde in Arbeit treten. (§5. 108 der Gew.O.). Er darf ferner nur dann ein Arbeitsbuch
ausstellen, wenn der Arbeiter glaubhaft macht, daß für ihn bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt
ist, oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, oder
verloren gegangen oder vernichtet ist (68. 109, 112 der Gew.O.)
8. 108.
Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem Vater oder Vormunde
gestellt, so ist der Nachweis zu fordern, daß der Vater oder Vormund dem Antrage zustimmt. Kann
dieser Nachweis nicht erbracht werden, so darf das Arbeitsbuch nur dann ausgestellt werden, wenn der
Gemeinderath des Orts in Ergänzung der fehlenden Zustimmung gemäß §. 108 der Gew.O. die Ge-
nehmigung hiezu ertheilt.
Von denjenigen Personen, welche in Folge der Jahrgebung oder kraft besonderer geselicher
Vorschriften vor Vollendung des 21. Lebensjahrs als volljährig gelten, also insbesondere von ver-
heiratheten oder venvittweten Frauen ist der Nachweis der Zustimmung des Vaters oder eines Vormunds
nicht zu verlangen.
Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Volksschule nicht mehr ver-
pflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schulinspektors desjenigen Orts zu fordern, wo der Arbeiter
aus der Volksschule entlassen worden ist.
Desgleichen ist, wenn Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit feststeht,
die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Taufscheins) zu verlangen.
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