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und der Pausen jugendlicher Arbeiter (ebendaselbst §. 1389 Abs. 2) lönnen nur für einzelne Anlagen und
nur auf Antrag gestattet werden.
2. Derartige Antröge sind unter Angabe der Zahl der in der betreffenden Fabrik beschäftigten
Kinder und jungen Leute, der Abänderungen, welche gewünscht werden, und der Gründe, welche den
Antrag veranlassen, on den Ortsvorsteher zu richten.
3. Letzlerer hat dieselben unter Aeußerung über die in der Begründung angeführten Thatsachen
und über die Nathsamkeit der beantragten Abweichungen dem Oberamt zu übergeben, welches dieselben
mit einem Gutachten der vorgesetzten Kreisregierung vorzulegen hat.
4. Die Kreisregierung hat unter Vernehmung des zuständigen Fabrikinspektors die Anträge einer
sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, welche sich namentlich darauf zu erstrecken hat, ob
a) die gesetzlichen Boraussetzungen der Zulassung von Abweichungen zutreffen;
b) die beantragte Negelung der Beschäftigung mit den Anforderungen, welche im Interesse der
körperlichen und geistigen Entwickelung der jugendlichen Arbeiter zu stellen sind, verträglich
erscheinen.
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Arbeitsräume den in gesundheit-
licher Beziehung zu stellenden Anforderungen entspricht, und ob die Leitung des Betriebes, für welchen
die Abänderungen beantragt werden, im Uebrigen eine wohlwollende Fürsorge für den jugendlichen Ar-
beiter erwarten läßt.
5. In denjenigen Fällen, in welchen es sich um Abweichungen von den Bestimmungen über
die Pausen handelt, ist die anderweite NRegelung, sofern sie zulässig erscheint, von der Kreisregierung
mittelst schriftlicher Verfügung bis auf Weiteres“ zu gestatten. Die letztere muß enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der Anlage und eventuell derjenigen Theile derselben, für welche die
Abänderungen gestattet werden,
b) die gestattete Regelung der Beschäftigung,
) die etwaigen besonderen Bedingungen, von welchen die Gestattung der anderweitigen Negelung
abhängig gemacht wird,
4) die Vorschrift, daß in den auszuhängenden Verzeichnissen der jugendlichen Arbeiter (s. 138
Abs. 8 der Gew.O.) Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, wie sie durch die
Verfügung geregelt sind, angegeben werden müssen,
e) die Bemerkung, daß die gestattende Verfügung zurückgenommen werden würde, falls die Be-
dingungen nicht innegehalten würden oder Unzuträglichkeiten daraus entstehen sollten.
6. Von der erlassenen Verfügung ist dem zuständigen Fabrikinspektor eine Abschrift zu ertheilen.
7. Nach der gesepzlichen Vorschrift soll eine anderweite Regelung nur gestattet werden, wenn die
Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter es wünschenswerth machen.
Daß Rücksichten auf die Arbeiter die anderweite Regelung wünschenswerth machen, ist
nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt, den Arbeitern, sei es durch Abkürzung der Arbeitszeit,
sei es in anderer Weise, eine Erleichterung zu gewähren, welche bei Innehaltung der für die jugendlichen
Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in dem konkreten Falle nicht durchführbar sein würde. Nament-
lich kommen hier die Fäölle in Betracht, in denen Arbeitern, welche von der Fabrik so weit entsernt wohnen,