Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8½ Uhr Abends und 5 1½ Uhr Morgens oder an 
Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit einer bei Nacht oder Sonntags auszu- 
führenden Revision zu unterziehen. 
8. 126. 
Ueber jede Nevision, welche in einer den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Ar- 
beiter unterworfenen Anlage stattgefunden hat, ist auf den in den Arbeitsräumen aushängenden Verzeich- 
nissen ein Revisionsvermerk zu machen. Das Datum derselben und die dabei vorgefundene Anzahl der 
jugendlichen Arbeiter sind in das nach §. 119 oben zu führende Verzeichniß der Fabriken r2c. einzutragen. 
8. 127. 
Die gegen Besitzer von Fabriken 2c. wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen bezüg- 
lich der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ergangenen und zur amtlichen Kenntniß des Ortsvorstehers 
gelangten Strafen sind in das Verzeichniß der Fabriken (§. 119) kurz einzutragen. 
VI. Sonstige Bestimmungen zu Titel VII der Gew.O. 
8. 128. 
Der Dienst der auf Grund des 3. 139 b der Gew.O. angestellten besonderen Aufsichtsbeamten 
(Fabrikinspektoren) ist durch die K. Verordnung vom 2. Oktober 1879 (Reg. Bl. S. 418) und die 
dazu erlassene Dienstinstruktion geregelt. 
8. 129. 
Die Erlassung allgemeiner Vorschriften Über die Herstellung von Einrichtungen zu thunlichster 
Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit in gewerblichen Anlagen (Gew.O. 
§. 120 Abs. 3) ist insoweit als diese Vorschriften nicht vom Bundesrath erlassen werden, dem Ministe- 
rium des Innern vorbehalten. 
Wenn der Gewerbeunternehmer der Aufforderung des Fabritinspektors zur Herstellung einer 
solchen allgemein vorgeschriebenen Einrichtung nicht nachkommt, so kann der Fabrikinspektor sowohl den 
Ortsvorsteher als das Oberamt um Erlassung der Zwangsverfügung und Einleitung behufs strofrechtlicher 
Verfolgung des Unternehmers ersuchen. 
8. 130. 
Die Anordnung der Herstellung einer nicht allgemein vorgeschriebenen Einrichtung zur Sicher- 
ung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit in einer gewerblichen Anlage (Gew.O. S. 120 
Abs. 3) kommt, soweit eine solche Anordnung nicht die Bedingung für die Genehmigung der Errichtung 
oder Aenderung einer gewerblichen Anlage bildet, in erster Instanz den Oberämtern zu. 
Wenn der Fabrikinspektor die Herstellung einer solchen Einrichtung für nothwendig hält, von 
dem Gewerbeunternehmer seiner diesbezüglichen Aufforderung zur Herstellung derselben aber nicht nach- 
gekommen wird, so hat der Fabrikinspektor beim Oberamt die entsprechende Anordnung zu beantragen. 
Im Falle seinem Antrag vom Oberamt nicht stattgegeben wird, bleibt ihm vorbehalten, die 
Entscheidung der Kreisregierung herbeizuführen. 
Das Oberamt bezw. die Kreisregierung hat vor Erlassung einer solchen Anordnung den Gewerbe-
	        
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