Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Be— 
zeichnung des Adressaten zu veranlassen. 
Für die Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Ant- 
wort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender die Porto- 
kosten je nach der Entfernung mit 10 bezw. 20 Pf. zu entrichten. Verweigert der Ab- 
sender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge 
gegeben. In diesem Falle, sowie wenn der Absender innerhalb einer Frist von 7 Tagen 
eine Erklärung nicht abgibt, wird die Sendung nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbe- 
stellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens 
der Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse und bei Packeten ohne Begleitadresse 
auf der Adreßseite der Sendung selbst in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn 
unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben. Der 
Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. 
Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Post- 
anstalt des Bestimmungsortes eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt 
erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt 
oder an eine andere Person, sei es an demselben oder einem anderen Orte des Deutschen 
Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Bestimmung des Absenders ist die 
Unbestellbarkeits-Meldung von der Aufgabe-Postanstalt zu beantworten. Für die Be- 
förderung der Meldung und der auf dieselbe an die Bestimmungspostanstalt abzulassenden 
Antwort hat der Absender die Portokosten je nach der Entfernung mit 10 bezw. 20 Pf. 
zu entrichten. Sofern der Absender die Zahlung verweigert, oder seine Erklärung nicht 
innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtiguug bei der Aufgabe-Postanstalt ab- 
gibt, wird die Rücksendung des Packetes nach dem Aufgabeorte veranlaßt. 
Ist das Packet auch dem zweiten Adressaten gegenüber unbestellbar, so kann, wenn 
der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch ein- 
mal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt 
eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Adressaten ebenfalls 
nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer 
Personen, welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, 
ist nicht gestattet.
	        
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