Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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§. 18. 
Die Anmeldung zur Aufnahme als Studirender geschieht bei der Direktion, welche 
bei ordnungsmäßiger Erfüllung der Bedingungen die Aufnahme verfügt, während in 
zweifelhaften Fällen sowie bei Dispensationen der Lehrerkonvent entscheidet. 
Die Zulassung als Hospitant wird auf Anmeldung bei der Direktion von dieser 
verfügt, in zweifelhaften Fällen ebenfalls von dem Lehrerkonvent entschieden. 
8. 19. 
Für Wohnung (einschließlich Mobilien) und Bedienung der Studirenden wird von 
der Anstalt aus gesorgt. 
Für Kost, Holz, Licht ꝛc. hat jeder Studirende selbst zu sorgen. 
§. 20. 
Als Entschädigung für Wohnung und Unterricht hat jeder Studirende ein Pen sion 
zu bezahlen, wofür ihm der Zutritt zu sämmtlichen Unterrichtsfächern der Akademie freisteht. 
Die Nichtwürttemberger entrichten eine höhere Pension als die Württemberger. 
Für die Bedienung wird eine besondere Anrechnung gemacht. 
Die Zahlungen sind je zu Anfang des Semesters für dasselbe an die Anstalts- 
kasse zu leisten. 
S. 21. 
Wird ein Studirender ausnahmsweise erst im Laufe eines Semesters aufgenommen, 
so kann ihm auf Verlangen eine entsprechende Ermäßigung der Pension gewährt werden. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Pensionsgeldes findet bei vorzeitigem oder unfrei- 
willigem Austritt eines Studirenden nicht statt. 
Nur in dem Falle, wenn ein Studirender aus triftigen Gründen um Entlassung 
aus der Akademie im Laufe des Semesters nachsucht, kann ihm auf Verlangen ein ent- 
sprechender Theil der Pension zurückerstattet werden. 
22. 
An württembergische Studirende, welche bedürftig sind und sich während ihres Auf- 
enthalts an der Akademie nach Fleiß und Betragen würdig erwiesen haben, können je 
auf ein Semester Freistellen vergeben werden. Dabei wird ein zurückgelegter ein- 
jähriger Aufenthalt des Bewerbers an der Akademie vorausgesetzt, oder auch ein nur 
halbjähriger, wenn diesem ein mindestens einjähriges Studium an einer anderen akade- 
mischen Lehranstalt vorausgegangen ist, und hierüber gute Zeugnisse vorliegen. 
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