Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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In  besonders  dringenden  Fällen  kann  außerordentlicher  Weise  auch  sonst  die  Pension
  ganz  oder  theilweise  nachgelassen  werden.

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Hospitanten  haben  für  ihre  Zulassung  eine  bestimmte  Taxe  an  die  Anstaltskasse
zu  entrichten,  auf  welche  die  Bestimmungen  über  die  Pension  der  Studirenden  analoge
Anwendung  finden.

S.  24.

In  Absicht  auf  die  Disciplin  und  die  Hausordnung  sind  besondere  Vorschriften
gegeben,  zu  deren  genauer  Einhaltung  jeder  Neueintretende  sich  unterschriftlich  zu  verpflichten
  hat.  25

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Die  im  erforderlichen  Falle  zur  Anwendung  zu  bringenden  Diseiplinarmittel  sind:
1)  Verweis
a)  einfacher,  durch  den  Direktor,
b)  geschärfter,  vor  dem  Lehrerkonvent;
2)  Geldbußen  bis  zu  20#;
3)  Arrest
a)  einfacher,  in  verschlossenem  Zimmer,
b)  geschärfter,  in  besonderem  Gewahrsam  (Karcer),
je  bis  auf  14  Tage;
4)  Entziehung  des  Genusses  einer  Freistelle  (§.  22);
5)  Bedrohung  mit  der  Wegweisung;
6)  Wirkliche  Wegweisung  aus  der  Akademie,  und  zwar  für  eine  bestimmte  Zeitdauer
oder  für  immer.
S.  26.
Die  Wegweisung  aus  der  Akademie  wird  insbesondere  verfügt
a)  wegen  öfteren  oder  längeren  unentschuldigten  Wegbleibens  aus  der  Anstalt
oder  vom  Unterricht,
b)  wegen  hartnäckigen  Ungehorsams,
I)  wegen  unsittlichen  Lebenswandels  oder  gemeiner  Vergehen.
Sie  kann  aber  auch,  ohne  daß  ein  bestimmtes  Vergehen  erwiesen  wäre,  nach  wenigstens
  einmaliger  fruchtloser  Verwarnung  durch  den  Lehrerkonvent,  alsdann  verfügt  werden,