333
und hat als solcher die ganze innere und äußere Geschäftsleitung mit allen davon ab-
hängenden Folgen zu besorgen. Ihm steht der betreffende Professor der Landwirthschaft
als sachverständiger Beirath zur Seite.
Die Stationschemiker, welche auf den Vorschlag des Vorstands beziehungsweise
des Direktors von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ernannt werden, haben
die nöthigen chemischen Analysen, sowie überhaupt alle auf das Versuchswesen bezüglichen
Arbeiten vorzunehmen oder zunächst zu überwachen.
S. 87.
Außerdem werden erforderlichen Falles die weiteren Lehrer der Akademie, namentlich
die Professoren der Botanik, der Geologie, der Physik und der Thierheilkunde, sowie der
zweite Professor der Landwirthschaft von dem Vorstand der Versuchsstation eingeladen,
an den Berathungen über die Versuche sich zu betheiligen und bei deren Ausführung in
geeigneter Weise mitzuwirten.
g. 88.
Den Versuchsdirigenten ist ein besonderer Gehilfe (Stationsdiener) beigegeben.
S. 89.
Das Nähere über den Betrieb der landwirthschaftlich-chemischen Versuchsstation ist
durch ein besonderes Statut festgesetzt.
VIII. Die Samenprüfungsanstalt
S. 90.
Die Samenprüfungsanstalt hat den Zweck, den Gebrauchswerth der im Handel
vorkommenden landwirthschaftlichen, forstlichen und Gartensamen zu prüfen, deren
Käufer gegen Benachtheiligung durch Bezug unächter, unreiner, unkeimfähiger oder ver-
fälschter Waare zu schützen und dem Samenhandel eine sichere Grundlage zu verschaffen.
§. 91.
Die Samenprüfungsanstalt bildet einen Bestandtheil der Gesammtanstalt und ist in
administrativer Beziehung, wie alle übrigen Zweige der letzteren, der Anstaltsdirektion
und weiterhin dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens untergeorduct.
g. 92.
Die von der Samenprüfungsanstalt auszuführenden Arbeiten zerfallen in:
1) Prüfung der Sämereien auf ihren Gebrauchswerth,
4