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Bevor der Kandidat eine Aufgabe vollständig erledigt und seine Arbeiten dem
Sekretär (Kustos) übergeben hat, darf er die dabei entworfenen Koncepte, Plane,
Stizzen u. s. w. nicht aus dem Saale entfernen.
Zuwiderhandelnde werden von der ferneren Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
S. 12.
Das in §. 11 erwähnte Verbot und die nach Maßgabe des §. 15 der K. Verordnung
bezüglich der erlaubten Hilfsmittel getroffene Bestimmung, sowie das Verbot der Kollu-
sion zwischen den Examinanden ist den versammelten Kandidaten unmittelbar vor dem
Beginn der schriftlichen Prüfung mittelst Vorlesung des §. 15 der K. Verordnung durch
den Kustos besonders einzuschärfen. s.13
Wahrnehmungen von Uebertretungen der in §§. 11 und 12 erwähnten Verbote hat
der Kustos unter Wegnahme vorgefundener Hilfsmittel unverweilt dem Vorstande der
Prüfungskommission anzuzeigen, worauf sofort von der Prüfungskommission nach Befund
der Umstände über die Ausschließung der betreffenden Kandidaten Beschluß zu fassen
und dieser unter Anführung des Sachverhalts in das Protokoll über die Prüfung auf-
zunehmen ist.
S. 14.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf sämmtliche Prüfungsfächer und wird nach
der schriftlichen vor der versammelten Prüfungskommission vorgenommen. Die Kandidaten
werden hiebei in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.
Die Dauer der Prüfung ist so zu bemessen, daß sie für jeden einzelnen Kandidaten
höchstens beträgt: je ½ Stunde in den Fächern 1, 2, 3, 5 und 6 (§. 12 der K. Ver-
ordnung) und je 1 Stunde in den Fächern 4 und 7.
Die mündliche Prüfung kann sich erforderlichen Falls auch auf eine Besprechung
des Entwurfs (§. 11 der K. Verordnung) erstrecken. Hiefür ist im Prüfungsplan für
jeden Kandidaten ein Zeitraum bis zu zwei Stunden festzusetzen.
Dem Vorstand und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission steht das Recht
zu, einzelne durch die Antworten der Kandidaten veranlaßte Zwischenfragen zu stellen.
S. 15.
Nach dem Schluß der mündlichen Prüfung wird sofort von den Examinatoren das
Ergebniß derselben beurtheilt und über die hienach zu bestimmende Klassifikation ein