Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Bevor der Kandidat eine Aufgabe vollständig erledigt und seine Arbeiten dem 
Sekretär (Kustos) übergeben hat, darf er die dabei entworfenen Koncepte, Plane, 
Stizzen u. s. w. nicht aus dem Saale entfernen. 
Zuwiderhandelnde werden von der ferneren Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. 
S. 12. 
Das in §. 11 erwähnte Verbot und die nach Maßgabe des §. 15 der K. Verordnung 
bezüglich der erlaubten Hilfsmittel getroffene Bestimmung, sowie das Verbot der Kollu- 
sion zwischen den Examinanden ist den versammelten Kandidaten unmittelbar vor dem 
Beginn der schriftlichen Prüfung mittelst Vorlesung des §. 15 der K. Verordnung durch 
den Kustos besonders einzuschärfen. s.13 
Wahrnehmungen von Uebertretungen der in §§. 11 und 12 erwähnten Verbote hat 
der Kustos unter Wegnahme vorgefundener Hilfsmittel unverweilt dem Vorstande der 
Prüfungskommission anzuzeigen, worauf sofort von der Prüfungskommission nach Befund 
der Umstände über die Ausschließung der betreffenden Kandidaten Beschluß zu fassen 
und dieser unter Anführung des Sachverhalts in das Protokoll über die Prüfung auf- 
zunehmen ist. 
S. 14. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf sämmtliche Prüfungsfächer und wird nach 
der schriftlichen vor der versammelten Prüfungskommission vorgenommen. Die Kandidaten 
werden hiebei in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. 
Die Dauer der Prüfung ist so zu bemessen, daß sie für jeden einzelnen Kandidaten 
höchstens beträgt: je ½ Stunde in den Fächern 1, 2, 3, 5 und 6 (§. 12 der K. Ver- 
ordnung) und je 1 Stunde in den Fächern 4 und 7. 
Die mündliche Prüfung kann sich erforderlichen Falls auch auf eine Besprechung 
des Entwurfs (§. 11 der K. Verordnung) erstrecken. Hiefür ist im Prüfungsplan für 
jeden Kandidaten ein Zeitraum bis zu zwei Stunden festzusetzen. 
Dem Vorstand und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission steht das Recht 
zu, einzelne durch die Antworten der Kandidaten veranlaßte Zwischenfragen zu stellen. 
S. 15. 
Nach dem Schluß der mündlichen Prüfung wird sofort von den Examinatoren das 
Ergebniß derselben beurtheilt und über die hienach zu bestimmende Klassifikation ein
	        
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