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Auf ihre Veröffentlichung finden die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom
9. Januar 1872, betreffend die Verkündigung orts= und bezirkspolizeilicher Vorschriften,
(Reg. Blatt S. 16) entsprechende Anwendung.
S. 6.
Der in §. 3 Abs. 2 des Gesetzes zugelassene Antrag auf Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht ist, soferne für den Antragsteller die Gemeinde-Krankenversicherung ein-
zutreten hätte, bei der zur Entgegennahme der Anmeldungen nach §. 49 des Gesetzes
und §. 33 (vgl. auch §. 56) dieser Verfügung bestimmten Gemeindebehörde anzubringen
und von letzterer zur Entscheidung des Gemeinderaths zu bringen.
Soferne der Antragsteller einer Orts-Krankenkasse, einer Betriebs= (Fabrik-) oder
einer Bau-Krankenkasse beizutreten hätte, ist der Antrag an den Vorstand der betreffenden
Kasse zu richten.
Wenn sich der Antragsteller bei dem ihm hieranf ertheilten Bescheid nicht beruhigt,
so hat auf Aurufen die Aufsichtsbehörde gemäß §. 58 Abs. 1 des Gesetzes zu entscheiden.
Zu B. Gemeinde-Krankenversicherung.
§. 7.
In Bezug auf die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinde-
Krankenversicherung gelten als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes
die Oberämter.
Soweit jedoch die Amtskorporationen als weitere Kommnnalverbände für die
Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der dem Oberamtsbezirk angehörenden Ge-
meinden treten (8§. 12 bis 14 des Gesetzes), werden die Zuständigkeiten der höheren
Verwaltungsbehörde durch die Kreisregierungen wahrgenommen.
Auch sind die Kreisregierungen zuständig zur Genehmigung der Beschlüsse der Amts-
versammlungen in den Fällen der §§. 12 und 14 des Gesetzes und zu der in §. 13
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Anordnung sowie zu deren Wiederaufhebung (§. 14 des
Gesetzes).
F. 8.
Zu §. 4 Abs. 2 des Gesetzes.
„Gemeindevorstand“ im Sinne des §. 4 Abs. 2 des Gesetzes ist der Ortsvorsteher
oder ein an dessen Stelle für diese Geschäfte aufgestellter Gemeindebeamter.