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10000 Einwohnern (vergl. §. 44 des Gesetzes) unter Oberaufsicht der Oberämter von
den Gemeindebehörden (§. 2 Abs. 1 der Verfügung) ausgeübt.
Die dießbezüglichen Befugnisse und Verpflichtungen der Gemeindebehörde werden in-
soweit, als sie ihrer Natur nach eine kollegiale Behandlung nicht erfordern oder nicht
zulassen, von dem Ortsvorsteher oder einem vom Gemeinderath hiefür besonders bestellten
Gemeindebeamten wahrgenommen.
Dem Gemeinderath ist es stets vorbehalten, in den Fällen des §. 39 des Gesetzes
die Mitglieder des Vorstands oder der Generalversammlung der Kasse zu ernennen,
gemäß §S. 40 Abs. 2 des Gesetzes Anweisung über die Verwahrung von Werthpapieren
der Kassen zu ertheilen, in den Fällen des §. 42 Abs. 2 des Gesetzes den Zinsfuß für
die zu verzinsenden Gelder zu bestimmen und die in §. 58 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten
Streitigkeiten zu entscheiden.
Ferner ist dem Gemeinderath vorbehalten in den Fällen des §. 45 Abs. 5 des Gesetzes
über die Wahrnehmung der Befugnisse und Verpflichtungen der Kassenorgane Bestim-
mung zu treffen, in den Fällen des 8. 46 Abs. 2 des Gesetzes, solange eine Wahl nicht
zustande kommt, den Vorstand der Kassenverbände zu ernennen, gemäß §. 49 Abs. 3 des
Gesetzes, die Errichtung einer gemeinsamen Meldestelle für die Gemeinde-Krankenver-
sicherung und sämmtliche Orts-Krankenkassen des Aufsichtsbezirks zu verfügen und die in
§. 76 des Gesetzes zugelassene Anordnung zu treffen.
S. 19.
Wenn gegen die Ueberlassung der Funktionen der Aufsichtsbehörde an die Gemeinde-
behörde in Gemeinden von weniger als 10000 Einwohnern besondere Bedenken obwalten,
so kann ausnahmsweise mit Genehmigung der Kreisregierung das Oberamt neben der
Funktion als höhere Verwaltungsbehörde auch die Befugnisse und Verpflichtungen der
Aufsichtsbehörde übernehmen. Es bleibt dem Oberamt jedoch in diesem Falle überlassen,
mit einzelnen Geschäften der Aufsichtsbehörde die Gemeindebehörde zu beauftragen.
8. 20.
Die Aufsicht über Orts-Krankenkassen, welche auf Beschluß der Amtsversammlungen
gemäß 8. 43 Abs. 2 des Gesetzes für einen Oberamtsbezirk oder Theile desselben errichtet
werden, ist von der Kreisregierung in der Regel dem Oberamt zu übertragen, sie kann
jedoch geeigneten Falls auch der Gemeindebehörde einer der betheiligten Gemeinden
übertragen werden.
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