Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Art.  10—  13  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen
öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  (Reg.  Blatt  S.  206)  vollstreckt.

Zu  E.  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen.
F.  36.

In  Bezug  auf  die  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkassen  gelten  als  „höhere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  des
Gesetzes  die  Oberämter,  soweit  nicht  auf  Grund  des  §.  81  Abs.  3  des  Gesetzes  eine
anderweite  Anordnung  getroffen  wird.

Zu  §§.  60  —62  des  Gesetzes.
S.  37.
Der  Art.  45  der  württ.  Gewerbeordnung  vom  12.  Februar  1862  (Reg.  Blatt  S.  80)
tritt  mit  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Reichsgesetzes  außer  Geltung.

S.  38.  "

Wenn  ein  Antrag  auf  Erlassung  einer  Anordnung  gemäß  §.  60  Abs.  2  des  Gesetzes
in  Bezug  auf  die  Errichtung  einer  Betriebs=  (Fabrik-)  Krantenkasse  vorliegt,  so  ist  es
zunächst  dem  Ermessen  des  Oberamts  anheimgegeben,  ob  die  Aeußerung  sämmtlicher  von
dem  Unternehmer  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  oder  nur  von  gewählten
Vertretern  derselben  einzuholen  ist,  und  in  welcher  Weise  diese  Aeußerung  eingeholt
werden  soll.

Wenn  die  Zahl  der  von  dem  Unternehmer  beschäftigten  Personen  mehr  als  100
beträgt,  ist  jedoch  in  der  Regel  die  Wahl  von  Vertretern,  sei  es  in  einer  besondern  zu
diesem  Zweck  einzuberufenden  Versammlung,  oder  mittelst  einer  nach  vorheriger  Benachrichtigung
  der  Betheiligten  auf  dem  Rathhaus  oder  in  einem  sonstigen  öffentlichen  Lokal
aufzulegenden  Abstimmungsliste  oder  mittelst  Abgabe  von  Stimmzetteln  daselbst  anzuordnen
  und  mit  den  hienach  gewählten  Vertretern  in  Verhandlung  zu  treten.

S§.  39.
Zu  8§.  64  und  65  des  Gesetzes.
Die  Bestimmungen  der  §§.  21,  23—28,  31  und  35  Abs.  4  und  5  gegenwärtiger
Verfügung  finden  auch  auf  die  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen  entsprechende  Anwendung.