Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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S. 5. 
Bei der Anwendung des §. 6 des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 ist davon aus- 
zugehen, daß als festverschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen 
und Krüge im Sinne dieses Gesetzes diejenigen anzusehen sind, bei denen die Art des 
Berschlusses und der derzeitige Zustand derselben unzweifelhaft erkennen läßt, daß sie 
auch als Transport= und Aufbewahrungsgefässe dienen und nicht erst an Ort und Stelle 
unmittelbar vor dem Konsum des betreffenden Getränkes gefüllt und verschlossen worden 
sind, und deren Oeffnung (Entkorkung u. dergl.) daher in der Regel auch nur mit einem 
Instrument irgend welcher Art erfolgen kann. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1883. 
Hölder. 
Hekanntmachung des K#. Medizinalkolleginms, 
betreffead die Abänderung und Ergänzung der Arzuneitaxe vom 16. Dezember 1882. 
Vom 28. Dezember 1883. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums vom 6. April 
1883 (Reg. Blatt S. 44) werden mit Genehmigung des K. Ministeriums des Innern in 
Betreff der Arzneitaxe vom 16. Dezember 1882 nachstehende Aenderungen und Ergänzungen, 
welche mit 1. Januar 1884 in Kraft treten, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 28. Dezember 1883. 
  
Jäger. 
Arzneitare. 12V) « « 9 
Seitc 3. In §. 12 ist das Komma nach „an üffentliche 
Anstalten“ zu streichen und nach „Sowic bei 
Epidemieen“ einzusetzen, 
4. Acidum benzoicum . .. 1 Gramm 40 
6. „ Salicyliem 10 — 60 
*: Ammonium bromatm 10 5 — 40 
b. Apomorphinum hydrochloricum. 1 Centigramm — 15 
1 Decigramm I —
	        
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