60
d. Is., betreffend selbstthätige Registrirwaagen, wird durch nachstehenden Abdruck zur
allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 5. Mai 1883.
Hölder.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868
(Bundes-Gesetzblatt S. 473) bestimmt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission, daß
selbstrhätige Registrir-Waagen
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zur Aichung und Stempelung zuzulassen sind.
8. 1.
Vorschriften, betreffend daß Anwendungsgebiet und die Beschaffenheit der zur Aichung und
Stempelung zuzulassenden selbstthätigen Rezistrirweszen.
Zur Abwägung und Registrirung des Gewichtes von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer,
geputztem Malz, Reis, Raps und Rübsamen im Eingangs= und Ausgangsverkehr des
Großhandels und Fabrikbetriebes, sowie bei steuer= und zollamtlichen Ermittelungen
werden solche Wägungseinrichtungen zugelassen, bei welchen eine gleicharmige Balken-
waage die Füllung ihrer Lastschale mit stets gleich großen — der auf ihr angegebenen
größten zulässigen Last entsprechenden — Gewichtsmengen eines ihr von oben zugeführten
Materials und sodann die jedesmalige Entleerung der Lastschale entweder völlig selbst-
thätig oder durch selbstthätige Auslösung und Hemmung einer besonderen Betriebsein-
richtung regelt und zugleich die fortlaufende Registrirung der einzelnen Füllungen an
einem Zählwerk vermittelt.
Wägungseinrichtungen solcher Art sollen außerdem folgenden Vorschriften genügen:
1. Die eigentliche Waage soll den auf gleicharmige Balkenwaagen bezüglichen Be-
stimmungen entsprechen, mit der Einschränkung, daß es genügt, wenn sie, auf jeder
Seite mit dem Gewicht einer Füllung belastet, in Bezug auf Empfindlichkeit und
Nichtigkeit die Anforderungen des 11. Nachtrages zur Aichordnung vom 16. Juli 1869,
(Cirkular Nr. 33) I. §. 6 unter Nr. 1 und 3 erfüllt.
Zum Zweck der Prüfungen soll dafür gesorgt sein, daß die eigentliche Waage
durch bloße Umschaltung eines dafür vorgesehenen Mechanismus aus der Ver-
bindung mit den anderweitigen Einrichtungen gelöst und alsdann sowohl unbela-