Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

Prüfungsgegenstände sind: 
1) Höhere Analysis: 
Differential= und Integralrechnung mit Anwendung auf analytische Geometrie. 
Gewöhnliche und partielle Differential-Gleichungen. 
2) Angewandte beschreibende Geometrie, insbesondere Schattenlehre und Perspektive. 
3) Technische Mechanik. (Statik, Dynamik, Oydraulik). 
4) Physik. 
5) Chemie. 
6) Geognosie. 
S. 1. 
Die Prüfung ist in sämmtlichen Fächern schriftlich und mündlich. 
8. 5. 
Bei jeder Aufgabe für die schriftliche Prüfung wird von der Prüfungskommission 
bestimmt, ob und welche Hilfsmittel bei der Lösung benützt werden dürfen. 
Ein Kandidat, welcher die diesfalls getroffene Bestimmung verletzt, wird, wenn dies 
im Lauf der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungskommission von der 
Prüfung ausgeschlossen; wenn seine Verfehlung erst später zur Anzeige kommt, so wird 
ihm kein Prüfungszeugniß ausgestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß wieder ab- 
genommen. 
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung andern 
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilf- 
lich sind, oder von andern solche Hilfe annehmen. 
S. 6. 
Die bei der Prüfung als befähigt erkannten Kandidaten erhalten ein von dem 
Ministerialkommissär und von dem Vorstande der Prüfungskommission unterschriebenes 
Zeugniß, welches die Klasse der von dem Einzelnen bewiesenen Befähigung angibt. Ihre 
Namen werden durch den Staatsanzeiger veröffentlicht.
	        
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