154
5) Wer die Kraft seines stationären Motors an verschiedene Gewerbetreibende vermiethet, muß,
auch wenn er selbst die Kraft nicht benutzt, diesen Gewerbebetrieb mit Beziehung auf seinen Maschinen-
wärter, Heizer 2c. anmelden. Desgleichen sind die einzelnen Unternehmer der von diesem Motor be-
wegten Betriebe für ihre Unternehmungen anmeldungspflichtig. (Vergl. Ziffer 3 Schlußsatz.)
6) Die gewerbsmäßigen Betriebe der Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Steinhauer, Brunnenmacher
und Schornsteinfeger sind anzumelden, wenn in denselben auch nur ein Lehrling beschäftigt wird, einerlei
ob es sich um Neubauten 2c. oder Reparaturen 2c. handelt.
Personen, welche nicht gewerbsmäßig Maurer= 2c. Arbeiten ausführen, unterliegen der An-
meldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regiebetriebe aus-
führen lassen.
Andererseits brauchen die Unternehmer das Bauhandwerk nicht persönlich erlernt zu haben oder
selbst auszuüben, um wegen ihrer Maurer-, Zimmer-, Dachdeckergesellen anmeldungspflichtig zu sein.
Zur Begründung der Anmeldungspflicht genügt es, daß der betreffende Arbeitgeber gewerbsmäßig
Maurer= 2c. Arbeiten ausführen läßt.
Nur die Zahl der im Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnenmacher-, Schorn-
steinfegergewerbe durchschnittlich beschäftigten Arbeiter ist anzumelden. Die Zahl der von dem Bau-
unternehmer etwa mitbeschäftigten Tischler, Glaser, Anstreicher r2c. ist nicht mit anzumelden, es sei denn,
daß die Tischlerei 2c. von ihm fabrikmäßig (oben Ziffer 1 c, d) betrieben wird und deshalb für sich
versicherungspflichtig ist.
Erdarbeiter für Wege-, Kanal-, Eisenbahn= 2c. Bauten sind nicht anzumelden.
7) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Es genügt z. B.
nicht, den Betrieb als Spinnerei, Weberei, Mühle anzumelden, sondern es muß aus der Angabe her-
vorgehen, was gesponnen, gewebt oder auf der Mühle verarbeitet wird.
Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige, z. B. Baumwoll-
spinnerei, -Weberei und -Färberei, so sind diese Bestandtheile bei der Anmeldung sämmtlich anzugeben,
und gleichzeitig ist derjenige Bestandtheil hervorzuheben, welcher als der Hauptbetrieb anzusehen ist.
8) In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob
derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräste (Wind, Wasser, Dampf,
Gas, heiße Luft 2c.) erfolgt.
9) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter.
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten
Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch besessen werden, der Nießbraucher.
Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von physischen oder
juristischen Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder einer Privat-
person ist.
10) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Per-
sonen muß in der Anmeldung angegeben sein, einerlei ob dieselben Inländer oder Ausländer, männ-
lichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder Kinder, Lehrlinge mit