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Die Belohnung des mit der Verwaltung des Notharzneimittelvorraths beauftragten
Arztes oder Wundarztes wird von der Ortskommission nach den Verhältnissen des ein-
zelnen Falles bemessen.
II. Maßregeln, welche im Falle der Gefahr eines Ausbruchs
der Cholera zu treffen sind.
g. 8.
Wenn im Falle des Ausbruchs der Cholera in Deutschland oder einem außerdeut-
schen europäischen Staat die Gefahr einer Verbreitung der Cholera nach dem Inland
näher gerückt ist, sind folgende vorbereitende Maßregeln zu treffen.
1) Seitens der Oberämter und der Oberamtsphysikate sowie der Gemeindebehörden
ist ein besonderes Augenmerk auf die Reinhaltung der Wohnplätze insbesondere darauf
zu richten, daß die Straßen und Kanäle gehörig gereinigt, die Abtritte und Dünger-
stätten in geordnetem Stand erhalten und die Brunnen gegen Vernnreinigungen hinrei-
chend geschützt werden.
In allen denjenigen Ortschaften, in welchen die Cholera in früheren Jahren epide-
misch aufgetreten ist, ist von den Gemeindebehörden, wenn die Ortschaft Sitz eines Ober-
amts ist, von dem Oberamt und Oberamtsphysikat und den Gemeindebehörden, der Ver-
kehr mit Nahrungs= und Genußmitteln einer besonders sorgfältigen und scharfen Kontrole
zu unterwerfen, und die Versorgung mit Trinkwasser, die Abführung der Schmutzwässer,
das Abtrittswesen und der Zustand der Düngerstätten einer genauen Untersuchung zu
unterziehen. Auf die Beseitigung der hiebei vorgefundenen Uebelstände ist unter beson-
derer Berücksichtigung der früher schon von der Cholera betroffenen Gebäude und Quar-
tiere, welche zu diesem Behuf festzustellen sind, allen Ernstes hinzuwirken.
2) Auf Personen, welche aus von der Cholera befallenen oder von ihr unmittelbar
bedrohten Gegenden zureisen, ist während der ersten Woche ihres Aufenthalts beziglich
ihres Gesundheitszustands ein besonderes Auge zu haben. In größeren Städten sowie
in sonstigen Orten mit erheblichem Fremdenverkehr ist von der Ortspolizeibehörde den
Gastwirthen die Auflage zu machen, sobald aus solchen Gegenden zugereiste Gäste von
einer Krankheit befallen werden, bei der nicht sofort der Verdacht der Cholera ausge-
schlossen ist, hievon unverzüglich der Polizeibehörde Anzeige zu machen.
3) Die Gemeindebehörden der Oberamtsstädte sowie der Orte mit einer Einwohner-