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schaft von mehr als 5000 Seelen und des Grenzorts Friedrichshafen haben in Erwägung
zu ziehen, in welcher Weise für den Fall der Einschleppung der Cholera die zur Isoli-
rung der Kranken erforderlichen Räume, sowie die alsdann nothwendig werdenden Des-
infektionsanstalten beschafft werden sollen.
4) In den größeren Städten und in sonstigen Orten mit erheblichem Fremdenver-
kehr sind die Gastwirthe durch die Ortspolizeibehörde aufzufordern, sowohl ihre Abtritte
als auch diejenige Bettwäsche, welche durch Dejektionen von Gästen (Erbrechen oder
Stuhlgang) verunreinigt sind, nach Vorschrift der §§. 27 und 29 zu desinfiziren.
. 9.
Bezüglich der Beaufsichtigung des Grenzverkehrs mit der Schweiz wird Seitens des
Ministeriums des Innern im einzelnen Fall die erforderliche Anordnung getroffen werden.
S. 10.
Sind in Folge der Annäherung der Seuche an die Landesgrenze oder des Ausbruchs
derselben innerhalb Landes einzelne Orte von ihr unmittelbar bedroht, so hat in diesen
Orten weiter Folgendes zu geschehen:
1) die in §. 8 Ziff. 1, Abs. 2 für Ortschaften, in welchen schon früher die Cholera
ausgebrochen ist, vorgeschriebenen Maßregeln sind, auch ohne daß diese Voraussetzung zu-
trifft, ohne Verzug vorzunehmen, auch ist die in §. 8 Ziff 4 vorgesehene Desinfektion in
allen diesen Orten den Gastwirthen und Herbergsbesitzern aufzuerlegen.
2) Es sind, ohne den Ausbruch der Cholera abzuwarten, alle diejenigen Schutzvor-
kehrungen zu treffen, welche zu ihrer Ausführung einiger Zeit bedürfen. Insbesondere sind
a) passende Isolirräume bereit zu stellen. Wo keine hiezu geeigneten Krankenhäuser
vorhanden sind, und es sich nicht empfiehlt, zu diesem Zweck eigene rasch erstellbare Noth-
baraken zu errichten, ist bei der Ausmittlung der Lokale, welche als Isolirräume verwen-
det werden sollen, darauf zu sehen, daß dieselben frei und hoch gelegen sind, und daß ihr
Untergrund nicht feucht ist. Jedenfalls darf das die Räume enthaltende Gebäude nicht
schon bei früheren Epidemien von der Seuche heimgesucht gewesen sein, oder an einen
mit andern Wohngebäuden in Verbindung stehenden zur Abführung von Exerementen
dienenden Kanal angeschlossen sein. Die Krankenzimmer müssen leicht gelüftet werden
können und einen gehörigen Luftraum haben, auch müssen im Gebäude oder in dessen unmit-
telbarer Nähe die nöthigsten Einrichtungen und Geräthe zur Desinfektion der Kranken
(Badewannen), Kleider, Leib= und Bettwäsche sowie der Dejektionen vorhanden sein.