Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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III.  Maßregeln,  welche  in  Orten,  in  welchen  die  Cholera  ausgebrochen
ist,  zu  treffen  sind.

a.  Feststellung  der  Krankheitsfälle.

8.  14.

Sobald  in  einem  Ort  ein  erstmaliger  Cholerafall  vorkommt  oder  die  bereits  erloschene
Seuche  wieder  ausbricht,  ist  von  dem  Ortsvorstand  hievon  der  Bezirkskommission  telegraphisch
  oder,  soweit  dies  nicht  möglich,  durch  besondere  Boten  Anzeige  zu  machen.

Zugleich  hat  der  Ortsvorstand  wegen  unverzüglicher  Aufstellung  der  Ortskommission,
wenn  dies  nicht  bereits  geschehen,  Einleitung  zu  treffen.

Sofort  nach  dem  Eintreffen  der  Anzeige  vom  Ausbruch  der  Cholera  begibt  sich  der
Oberamtsarzt  behufs  Feststellung  der  Krankheit  an  Ort  und  Stelle.  Bestätigt  sich  hiebei
der  Ausbruch  der  Cholera,  so  sind  von  ihm  sofort  die  nächsten  Weisungen  behufs  Bekämpfung
  der  Seuche  zu  ertheilen.

F.  15.

Der  Ortsvorstand  hat  auf  Grund  der  eingehenden  Anmeldungen  nach  dem  in  Beilage  [l
enthaltenen  Schema  ein  fortlaufendes  Register  über  die  angemeldeten  Krankheitsfälle
zu  führen,  auch  nach  diesem  Schema  der  Bezirkskommission  für  deren  Berichtserstattungen
(ogl.  §.  6  Ziff.  3)  das  erforderliche  Material  zu  liefern.

In  größeren  Städten  sind  im  Falle  erheblicheren  Umsichgreifens  der  Krankheit
tägliche  Uebersichten  über  den  Stand  derselben  nach  dem  Formular  Beilage  III  in  den
Tagesblättern  zu  veröffentlichen.

Wenn  in  rascher  Folge  mehrere  Fälle  von  Cholera  in  einem  Garnisonsort  oder  in
Orten,  welche  in  nächster  Nähe  einer  Garnison  liegen  und  von  den  Angehörigen  der
letztern  häufig  besucht  werden,  auftreten,  so  ist  hievon,  wenn  der  Ort  Sitz  eines  Oberamts
  ist,  durch  dieses,  andernfalls  durch  den  Ortsvorstand  der  Militärbehörde  des  Garnisonsorts
  sofort  unter  Bezeichnung  der  von  der  Krankheit  heimgesuchten  Ortstheile
Mittheilung  zu  machen.

Einer  Garnison  gleichzuachten  sind  Orte,  in  welchen  Truppen  einquartiert  sind,  oder
in  deren  nächster  Nähe  solche  im  Lager  stehen.